Könnte diese Entscheidung auch bald in anderen bayerischen Städten grundsätzlich so umgesetzt werden? Das Regensburger Verwaltungsgericht hat die Maskenpflicht in der Landshuter Altstadt für unverhältnismäßig erklärt.
Die Stadt Landshut will trotz einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegen die allgemeine Maskenpflicht in der Innenstadt vorläufig an der Vorschrift festhalten. Über eine mögliche Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München oder eine Anpassung der bisherigen Corona-Allgemeinverfügung werde noch beraten, erklärte ein Sprecher der Stadt am Dienstag. Vorläufig darf deswegen nur der Kläger, der sich vor dem Regensburger Verwaltungsgericht erfolgreich gegen die Vorschrift gewehrt hatte, ohne Maske im Landshuter Zentrum unterwegs sein. Geklagt hatte ein Bewohner der Altstadt.
Die Richter hatten am Montag entschieden, dass die flächendeckende Maskenpflicht in der Innenstadt von Landshut zu pauschal sei und damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Die Behörden dürften auf öffentlichen Flächen nur dann eine Maskenpflicht anordnen, wenn an diesen Stellen ein Mindestabstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden könne und wenn Menschen solchen Engstellen nicht ausweichen könnten. Diese Orte in Landshut hätte die Stadt genau ermitteln müssen (Az. RN 14 S 20.2676).
Dennoch bleibe die bisherige Regelung zur Maskenpflicht bis auf Weiteres in Kraft, betont der Sprecher der niederbayerischen Bezirkshauptstadt.
In einem am Montag veröffentlichten Beschluss gaben die Richter dem Eilantrag eines Anwohners statt, der sich gegen die Maskenpflicht in der gesamten Altstadt der niederbayerischen Bezirkshauptstadt zur Wehr setzte. Konkret bedeutet die Entscheidung zunächst nur, dass der klagende Anwohner nun keine Maske in der Innenstadt mehr tragen muss. Die Landshuter Stadtverwaltung kann jedoch noch in der nächst höheren Instanz beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde einlegen.
Die 14. Kammer des Regensburger Verwaltungsgerichts stellte nicht die Maskenpflicht grundsätzlich in Frage, sondern nur die Umsetzung durch die Stadtverwaltung. Die pauschale Anordnung für sämtliche öffentlichen Flächen in der Altstadt ist demnach ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Behörden dürfen demnach Maskenpflicht nur für Orte anordnen, an denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann und es keine Ausweichmöglichkeiten gibt.
dpa/MB