Regensburgs Oberbürgermeister Joachim Wolbergs ist heute von der Landesanwaltschaft Bayern vorläufig des Dienstes enthoben worden. Laut Landesanwaltschaft habe sich gegen ihn im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ein dringender Tatverdacht der Bestechlichkeit ergeben.
Die Entscheidung sei eine Ermessensentscheidung. Über den möglichen Einbehalt eines Teils seiner Dienstbezüge soll allerdings noch gesondert entschieden werden. Wolbergs wurde eine Frist bis Anfang Februar eingeräumt. Er soll seine wirtschaftlichen Verhältnisse nachweisen.
Bürgermeisterin Gertrud Maltz-Schwarzfischer, die Stellvertreterin des vorläufig suspendierten Wolbergs, hat sich heute kurz zur vorläufigen Dienstenthebung geäußert:
„Die heute von der Landesanwaltschaft verfügte einstweilige Dienstenthebung des Oberbürgermeisters hat uns nicht überraschend erreicht. An der Aufgabenverteilung in der Stadtverwaltung ändert sich dadurch aktuell nichts: Ich nehme als reguläre Stellvertreterin bis auf weiteres die Amtsgeschäfte des Oberbürgermeisters wahr, wie das schon seit dem 18. Januar der Fall ist. Die Dienstenthebung ist vorläufig und löst daher keine OB-Neuwahlen aus. Ich möchte nochmals betonen, dass die Arbeit in der gesamten Stadtverwaltung ohne Beeinträchtigungen weitergeht.“
Videos: Wir haben uns bereits im Vorfeld der heute bekannt gegebenen Entscheidung mit Experten zum Thema unterhalten. Welche Konsequenzen kann die vorläufige Suspendierung haben?
Die Landesanwaltschaft Bayern hat heute den Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, Joachim Wolbergs, vorläufig des Dienstes enthoben. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hat sich gegen den Beamten ein dringender Tatverdacht der Bestechlichkeit ergeben. Hinsichtlich der den Tatverdacht begründenden Tatsachen wird auf die entsprechende Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 18.01.2017 verwiesen.
Eine vorläufige Dienstenthebung kann nach dem Bayerischen Disziplinargesetz ausgesprochen werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Landesanwaltschaft Bayern ist nach Prüfung der Vorwürfe, die zum Erlass des Haftbefehls gegen Oberbürgermeister Wolbergs geführt haben, zu dem Schluss gekommen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung hat die Landesanwaltschaft Bayern hierbei berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung der Vorwurf der Bestechlichkeit in der Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten wäre das Beamtenverhältnis sogar von Gesetzes wegen beendet.
Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Landesanwaltschaft Bayern das Interesse des Beamten an einem weiteren Verbleib im Amt ebenso berücksichtigt wie die Tatsache, dass er ein demokratisch legitimierter Wahlbeamter ist. Angesichts der bereits zu Tage getretenen Beschädigung des Amtes des Oberbürgermeisters sowie des damit einhergehenden Ansehensverlustes der Stadt Regensburg hat die Landesanwaltschaft Bayern es jedoch als ermessensgerecht erachtet, den Beamten vorläufig des Dienstes zu entheben, um damit auch wirksam weiteren Schaden vom Amt und der Stadt Regensburg abzuwenden. Die Interessen des Beamten müssen insoweit hinter den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten.
Die Tatsache, dass der Beamte sich derzeit in Untersuchungshaft befindet, steht dieser vorläufigen Maßnahme nicht entgegen, weil die Untersuchungshaft seine mit dem Amt des Oberbürgermeisters verbundenen Kompetenzen rechtlich nicht außer Kraft setzt.
Über den Einbehalt eines Teils seiner Dienstbezüge wird gesondert entschieden werden. Insoweit hat die Landesanwaltschaft Bayern dem Beamten aufgrund seiner derzeitigen Haftsituation eine Frist bis Anfang Februar zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eingeräumt.
Die vorläufige Dienstenthebung gilt ab Zustellung der Verfügung an die Bevollmächtigten des Beamten. Sie endet jedenfalls mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Die Disziplinarbehörde ist jedoch gehalten, die Angemessenheit dieser Maßnahme regelmäßig zu überprüfen und an möglicherweise veränderte Umstände anzupassen. Darüber hinaus kann der Beamte jederzeit beim zuständigen Verwaltungsgericht Regensburg einen Antrag auf Aussetzung der angeordneten Maßnahmen stellen.
Das Disziplinarverfahren wird bis zum Abschluss des Strafverfahrens wieder ausgesetzt werden. Dies erscheint zweckmäßig, um parallele Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Disziplinarbehörde zu vermeiden. Sollte im Strafverfahren öffentliche Klage gegen den Beamten erhoben werden, wäre das Disziplinarverfahren von Gesetzes wegen zwingend auszusetzen.
Pressemitteilung/MF