Mi., 28.01.2015 , 13:55 Uhr

Bandidos müssen ihre Waffen abgeben

Auch wenn ihre Teilgruppe (Chapter) oder sie selbst bisher noch nicht strafrechtlich aufgefallen sind, darf Bandidos-Mitgliedern ihr Waffenschein unter Hinweis auf ihre Bandidos-Mitgliedschaft entzogen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in drei Fällen entschieden.

Die Kläger der drei Verfahren sind jeweils im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse. Sie sind Mitglied verschiedener Chapter des Bandidos MC (Bandidos MC Regensburg, Bandidos MC Passau) mit der Funktion eines Präsidenten oder Vizepräsidenten. Nachdem diese Mitgliedschaften dem Landratsamt als zuständiger Waffenbehörde bekannt geworden war, widerrief es allein wegen dieser Mitgliedschaft die auf die Kläger ausgestellten waffenrechtlichen Erlaubnisse. Es stützte sich dafür auf eine Vorschrift des Waffengesetzes, nach der waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen sind, wenn der Inhaber die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich verwenden oder Personen überlassen wird, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffen nicht berechtigt sind. Auf die Klagen der Kläger hob das Verwaltungsgericht Regensburg die Entscheidungen des Landratsamtes auf. Auf dessen Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof München hingegen die Klagen ab. Mitglieder des Bandidos MC oder anderer vergleichbarer Rockergruppen, wie beispielsweise der Hells Angels, in hervorgehobener Position als Präsident, Vizepräsident oder sonstiger Funktionsträger seien waffenrechtlich unzuverlässig, auch wenn sie selbst oder das Chapter, der sie angehörten, bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse durften widerrufen werden. Das Leipziger Gericht stimmte dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof darin zu, dass es Tatsachen gibt, die es wahrscheinlich ein lassen, dass die Kläger die Waffen missbräuchlich verwenden oder an unberechtigte Dritte weitergeben könnten. Auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person – etwa zu einem Motorradclub – kann als Umstand für deren waffenrechtliche Zuverlässigkeit relevant sein. So seien von der Bandidos gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden, die maßgeblich auf die szenetypischen Rivalitäten zwischen den Bandidos und anderen Rockergruppierungen zurückzuführen sind. Es besteht die Möglichkeit, dass die Angeklagten – selbst wenn sie das nicht wollen – in solche Streitigkeiten verwickelt werden könnten.

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