AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausstrahlung von Werbung im TV (Spots und Sponsoring)
Stand 11/2018
§ 1 Allgemeines
Für Verträge über die Ausstrahlung von Werbespots (Spots und Sponsoring) im Fernsehen gelten zwischen der TVA Ostbayern Fernsehprogrammgesellschaft mbH & Co. Studiobetriebs-KG (nachfolgend: Medium) und dem Werbetreibenden (nachfolgend: Kunden) ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Besondere AGB gelten für die Produktion von Medieninhalten und Printprodukten. Vertragliche Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen der Text- oder Schriftform.
§ 2 Vertragsangebot, Zahlung, Kündigung
2.1 Ein Angebot des Mediums ist im Einzelfall nur bindend, wenn dies in Schrift- oder Textform ausdrücklich so bezeichnet ist. Ist nichts anderes angeführt, ist das Angebot zwei Wochen ab dem Datum seiner Erstellung verbindlich.
2.2 Die Vertragsabwicklung durch das Medium beispielsweise mit Blick auf die Aktualität des Auftrages gilt auch ohne gesonderte Mitteilung an den Kunden als Angebotsannahme.
2.3 Wird der Vertrag über eine Agentur oder einen Mittler vermittelt, sind Agentur und Werbungtreibender gemeinsam Vertragspartner des Mediums und haften gesamtschuldnerisch für die vertraglichen Verpflichtungen. Tritt nur die Agentur auf, so hat sie dem Medium den jeweils vertretenen Werbungtreibenden namentlich zu benennen. Das Medium ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.
2.4 Soweit das Medium im Vertrag nicht eine Vorleistungspflicht des Kunden ausbedungen hat, kann es die weitere Ausführung des Vertrages aussetzen und von der Begleichung offen stehender Forderungen aus diesem Vertrag als auch von der Vorauszahlung für weitere Leistungen abhängig machen, wenn der Kunde mit der Begleichung von Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis in Verzug geraten ist. Leistet der Kunde die Rest- und Vorauszahlung trotz nochmaliger Mahnung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, ist das Medium zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
2.5 Für die Kündigung des Vertrages gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass die in § 648 S.3 BGB geregelte Pauschale 10 vom Hundert beträgt.
§ 3 Material, Ausstrahlung
3.1 Das Medium verpflichtet sich, die Werbung des Kunden im vertraglich festgelegten Umfang auszustrahlen. Es ist weder eine bestimmte Aufmerksamkeit noch eine bestimmte Werbewirkung vereinbart. Eine besondere Platzierung oder andere Sonderleistungen wie etwa ein Konkurrenzschutz des Kunden bedürfen der Schrift- oder Textform.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, sendefertiges Material anzuliefern, er trägt das Übermittlungsrisiko. Soweit der Kunde die Erstellung des Materials durch das Medium wünscht, ist das Gegenstand eines gesonderten Produktionsvertrages, dem die eigenständigen AGB zur Produktion von Medieninhalten und Printprodukten zugrunde liegen.
3.3 Entspricht das angelieferte Material des Kunden in technischer Hinsicht nicht der vorstehenden Ziffer, kann das Medium die Werbung ohne Einfluss auf den Bestand des Vertrages zurückweisen. Sofern mit angemessenem Aufwand die Sendefähigkeit des Materials hergestellt werden kann, kann das Medium das Material entsprechend aufarbeiten. Der Kunde schuldet die dafür übliche Vergütung auf entsprechenden Nachweis.
3.4 Das Medium ist in den nachfolgenden Fällen berechtigt, die angelieferte Werbung abzulehnen, ohne dass dies den Bestand des Vertrages berührt:
a. Die Werbung erfolgt nicht für den Kunden oder einen ausnahmsweise im Werbevertrag bezeichneten Dritten.
b. Die Werbung läuft inhaltlich oder formal der Programmausrichtung des Mediums grob zuwider. Für die Beurteilung zieht das Medium einheitlich sachlich gerechtfertigte Grundsätze heran.
c. Die Werbung verstößt gegen medienrechtliche Vorgaben wie insbesondere die Werberichtlinien der Landesmedienanstalten.
d. Die Ausstrahlung der Werbung ist konkret oder inhaltsgleich durch behördliche oder gerichtliche Verfügung untersagt.
e. Das Medium stellt, ohne dass es Prüfungspflicht hätte, evidente Verstöße zum Beispiel gegen Wettbewerbs,- Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte fest
3.5 Die Gründe für die Ablehnung nach der vorstehenden Ziffer werden dem Kunden mitgeteilt. In diesen Fällen hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Rückzahlung von bereits für die Ausstrahlung geleisteter Zahlungen. Darüber hinausgehende Schadensersatzforderungen sind ausgeschlossen.
3.6 Das Medium ist berechtigt, die vorgesehene Ausstrahlung der Werbung aus aktueller programmlicher Disposition unter Beachtung der Interessen des Kunden zu verschieben. Dies gilt auch bei vom Netzbetreiber mitgeteilten Unterbrechungen der Verbreitung, etwa im Fall der Wartung. Der Kunde wird informiert, es sei denn, es handelt sich um eine unwesentliche Verschiebung.
3.7 Kann die Werbung nicht über alle Verbreitungswege in vertragsgemäßer Weise – gegebenenfalls verschoben entsprechend der vorstehenden Ziffer – ausgestrahlt werden, wiederholt das Medium die Werbung zu einem nächst möglichen vergleichbaren Zeitpunkt, soweit dies für den Kunden mit Blick auf den Inhalt der Werbung noch von Interesse ist.
§ 4 Haftung
4.1 Das Medium, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4.2 Das Medium tritt Schadensersatzansprüche gegen Dritte an den Kunden ab, sofern diese in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Medium und Kunde stehen und der Kunde den eigenen Schaden nachweist. Dies umfasst insbesondere Schäden, die in Fällen der Unterbrechung der Programmverbreitung außerhalb des Einflussbereichs des Mediums stehen.
4.3 Der Kunde stellt das Medium von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung für den Fall der behaupteten Rechtsverletzung durch Inhalte der Werbung frei (insbesondere Verletzung von Wettbewerbs-, Urheber- und Persönlichkeitsrechten). Von jeglicher Inanspruchnahme informiert das Medium den Kunden. Wird in der Werbung des Kunden Musik von Tonträgern eingesetzt, die GEMA-pflichtig sind, hat der Kunde die für die Abrechnung mit der GEMA erforderlichen Angaben (Produzent, Komponist, Titel, Länge der verwendeten Musik) mitzuliefern und die Lizenzgebühren für die GEMA zusätzlich zu übernehmen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist.
§ 5 Datenschutz
5.1. Das Medium speichert die für die Erfüllung dieses Vertrages notwendigen Daten in elektronischer Form. Eine Verwendung außerhalb des Vertragsverhältnisses findet nur statt, soweit gesetzliche Bestimmungen dies im Einzelfall zulassen oder der Kunde eingewilligt hat.
§ 6 Schlussbestimmungen
6.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Mediums. Soweit zwischen den Parteien zulässig, wird der Sitz des Mediums als Gerichtsstand vereinbart.
6.2 Auf dieses Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anwendbar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Produktion von Medieninhalten und Printprodukten
Stand 11/2018
§ 1 Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen der TVA Ostbayern Fernsehprogrammgesellschaft mbH & Co. Studiobetriebs-KG (nachfolgend: Agentur) und dem Auftraggeber für alle Verträge, die die Produktion von Medieninhalten und Printprodukten zur Werbung, insbesondere Imagefilmen, Werbespots, Homepages, Gewinnspielen, Plakaten, Flyern und Geschäftsausstattung (nachfolgend: Produkt) zum Gegenstand haben. AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Vertragliche Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen der Text- oder Schriftform.
§ 2 Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Vorentwürfe, Vorschläge, Reinzeichnungen und Texte sowie die finalen Dateien/Projekte sind geistiges Eigentum der Agentur und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder im Original, noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
2.2 Die Agentur überlässt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte an dem Produkt. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist hiervon das einfache Nutzungsrecht umfasst.
Die Agentur behält sich das Recht vor, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
2.3 Der Übergang des Nutzungsrechts gemäß 2.2 findet erst mit vollständiger Bezahlung der Vergütung durch den Auftraggeber statt.
Die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Agentur.
2.4 Die Agentur behält sich das Recht vor, auf sämtlichen Produkten als Urheberin genannt zu werden.
2.5 Ein Recht des Auftraggebers auf Herausgabe von Rohdaten besteht nicht. Die Herausgabe von Rohschnitt- und Layoutdaten erfolgt im Einzelfall auf Basis einer gesonderten Vereinbarung.
§ 3 Angebote und Zahlungsbedingungen
3.1 Ein Angebot der Agentur ist im Einzelfall nur bindend, wenn dies in Schrift- oder Textform ausdrücklich so bezeichnet ist. Ist nichts anderes angeführt, ist das Angebot zwei Wochen ab dem Datum seiner Erstellung verbindlich.
3.2 Die Vergütungen sind Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und, falls nicht ausdrücklich in den Vertragsunterlagen aufgestellt, ggf. zuzüglich Verpackung und Porto. Während der Entwicklung des Produktes entstehende Kosten wie etwa die Zusendung von Vorlagen an den Auftraggeber werden diesem von der Agentur in Rechnung gestellt.
3.3 Die Vergütungen sind ohne Abzug zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Rechnung durch die Agentur. Bei Auftragswerten über 1000,00 EUR wird eine Anzahlung in Höhe von 40% des Netto-Auftragswertes bei Erteilung fällig. Weitere Abschlagszahlungen erfolgen nach Rechnungslegung durch die Agentur entweder zum Monatsende oder bei Beendigung des Projekts.
3.4 Werden Leistungen der Agentur über den vereinbarten Umfang hinaus genutzt, so werden die zusätzlichen Leistungen dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen, die auf Veranlassung des Auftraggebers durchgeführt werden und nicht dem Zweck der Nacherfüllung dienen.
3.5 Die Agentur ist berechtigt Vorauszahlung zu fordern beziehungsweise noch nicht ausgelieferte Produkte zurückzubehalten, falls die Erfüllung eines Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet ist. Das gleiche gilt für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit der Bezahlung von Leistungen im Verzug befindet.
3.6 Zahlungsverzug tritt spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ein, ohne dass es einer Mahnung durch die Agentur bedarf. Verzugszinsen sind in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu leisten.
§ 4 Haftung
4.1 Die Agentur haftet außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen.
4.2 Mit der Abnahme des Produkts übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Das Produkt gilt als abgenommen, wenn der Agentur Rügen und Beanstandungen nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Produkts in Text- oder Schriftform zugegangen sind. Bei berechtigter Beanstandung ist die Agentur nach Wahl des Auftraggebers entweder zur Nachbesserung oder Nachlieferung bis zu einem Umfang in Höhe des Auftragswertes verpflichtet.
Nach Abnahme sind Ansprüche des Auftraggebers gegen die Agentur ausgeschlossen.
4.3 Die Agentur haftet nicht für die wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Produkte. Die Überprüfung von Rechtsfragen sowie deren Kosten obliegen dem Auftraggeber vorbehaltlich entgegenstehender Vereinbarungen im Einzelfall.
4.4 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung, dass er zur Verwendung aller übergebenen Vorlagen an die Agentur berechtigt ist und diese Vorlagen frei von Rechten Dritter sind. Sollte der Auftraggeber entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Auftraggeber die Agentur von diesbezüglichen Ersatzansprüchen Dritter frei.
§ 5 Datenschutzbestimmungen
5.1. Die Agentur speichert die für die Erfüllung dieses Vertrages notwendigen Daten in elektronischer Form. Eine Verwendung außerhalb des Vertragsverhältnisses findet nur statt, soweit gesetzliche Bestimmungen dies im Einzelfall zulassen oder der Kunde eingewilligt hat.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Agentur behält sich das Eigentumsrecht an gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber vor.
§7 Schlussbestimmungen
7.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Soweit zwischen den Parteien zulässig, wird der Sitz der Agentur als Gerichtsstand vereinbart.
7.2 Auf dieses Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anwendbar.