Das Nürnberger Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Regensburger Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung der Haftbefehle durch das Landgericht Regensburg im Fall Joachim Wolbergs verworfen. Man sieht allerdings immer noch bei drei Angeklagten Verdunkelungsgefahr und bei einem der Angeklagten Fluchtgefahr - beides Haftgründe. Wegen des Beschleunigungsgrundsatzes kommt man aber zu dem Ergebnis, dass die Haftbefehle nicht erneut in Kraft gesetzt werden.
Mit Beschluss vom 13. April 2018 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Regensburg gegen die Aufhebung der Haftbefehle im Fall Joachim Wolbergs verworfen und damit im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts Regensburg bestätigt.
Das Landgericht Regensburg hatte am 1. März 2018 die Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg gegen vier Angeklagte vom 26. Juli 2017 mit rechtlichen Änderungen zur Hauptverhandlung zugelassen und gleichzeitig die bereits außer Vollzug gesetzten Haftbefehle gegen drei Angeklagte aufgehoben, da diese nicht mehr verhältnismäßig seien. Im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Pressemitteilung des Landgerichts Regensburg vom 1. März 2018. Gegen die Entscheidung, die Haftbefehle aufzuheben, hatte die Staatsanwaltschaft Regensburg Beschwerde eingelegt, welche das Oberlandesgericht Nürnberg nunmehr verworfen hat.
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg nimmt nicht zu der rechtlichen und tatsächlichen Bewertung der Tatvorwürfe durch das Landgericht Regensburg im Eröffnungsbeschluss Stellung. Anders als die Strafkammer des Landgerichts ist der Senat allerdings der Auffassung, dass hinsichtlich der drei Angeklagten nach wie vor der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vorliegt. Es bestehe immer noch die konkrete Gefahr, dass seitens der Angeklagten auf Zeugen eingewirkt werde. Bei einem der Angeklagten bestehe darüber hinaus auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr.
Da aber das Landgericht Regensburg den Beginn der Hauptverhandlung erst für den September/Oktober 2018 vorgesehen hat, kommt das Oberlandesgericht wegen des in Haftsachen in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgrundsatzes zu dem Ergebnis, dass eine erneute Inkraftsetzung der Haftbefehle nicht möglich ist und es deshalb bei der Aufhebung verbleibt.
PM/MF