"Hände weg" kann im wahrsten Sinne des Wortes die Folge sein, falls illegales Feuerwerk gezündet wird. Oft entfalten illegal eingeführte Feuerwerkskörper, z.B. aus Polen oder Tschechien eine bis zu 50 Mal größere Sprengkraft als in Deutschland zugelassenes Feuerwerk. Derartige Pyrotechnik enthält große Mengen an sogenannten "Blitzknallsätzen", die weit brisanter sind als das sonst üblicherweise verwendete Schwarzpulver.
Aus diesem Grund warnt das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der Oberpfalz vor illegal eingeführten Feuerwerkskörpern aus dem Ausland. Privatpersonen ohne Konzession nach dem Sprengstoffgesetz dürfen nur folgende pyrotechnische Gegenstände erwerben und damit umgehen:
Wird bei Kontrollen festgestellt, dass Gegenstände der Kategorien 3 und 4, nicht zugelassene oder nicht gekennzeichnete Gegenstände mitgeführt werden, wird gegen den Besitzer bzw. die Besitzerin ein Strafverfahren bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingeleitet. Die pyrotechnischen Gegenstände werden beschlagnahmt und nach Abschluss des Verfahrens von einem Pyrotechniker vernichtet.
Wer an Silvester ein Feuerwerk genießen will, sollte darauf achten, dass die pyrotechnischen Gegenstände zugelassen und geprüft wurden. In Deutschland dürfen nur pyrotechnische Gegenstände mit einer CE Kennzeichnung oder BAM-Nummer und deutscher Beschriftung verkauft werden (z.B. CE 0589-F2-008 oder altes Zulassungszeichen BAM-P II-oo8). An der Bezeichnung F2 (P II) kann erkannt werden, dass es sich um einen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 handelt.
Bei Unsicherheiten hat der Verbraucher die Möglichkeit, auf den Internetseiten der nationalen Prüfstelle für Pyrotechnik (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, kurz BAM) zu überprüfen, ob es sich bei dem Feuerwerkskörper um einen in Deutschland zugelassenen Artikel handelt oder nicht.
Auch in Deutschland gekaufte Silvesterkracher können bei unsachgemäßer Handhabung zu Unfällen mit Sachschäden oder sogar Personenschäden führen. Deshalb haben Silvesterkracher in den Händen von Kindern, Jugendlichen oder alkoholisierten Personen nichts zu suchen.
Im Jahr 2016 dürfen pyrotechnische Gegenstände in der Zeit vom 29.12. bis zum 31.12. verkauft werden.
Die Gewerbeaufsicht der Regierung der Oberpfalz überwacht auch in diesem Jahr wieder die Einhaltung der aus dem Sprengstoffrecht herrührenden Anforderungen hinsichtlich der Lagerung und des Verkaufes von pyrotechnischen Artikeln stichprobenartig in der gesamten Oberpfalz.
Weitere Informationen zum Thema Verkauf, Lagerung und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände erteilt das Dezernat 2 des Gewerbeaufsichtsamtes der Regierung der Oberpfalz unter der Rufnummer 0941/5680-0 (Vermittlung) oder 0941/5680-1720 bzw. -1727.
PM/MB