Ambulante Pflegedienste in Bayern haben Anrecht auf eine angemessene Förderung ihrer Investitionen, die sich an der Zahl ihrer Mitarbeiter orientieren muss. Das stellte das Verwaltungsgericht Regensburg jetzt klar und folgte damit der Rechtsauffassung des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa), der mehr als 1.000 ambulante Pflegedienste und stationäre Einrichtungen in Bayern vertritt. „Die Landkreise müssen bei der Bemessung der Förderung alle Mitarbeiter berücksichtigen, die für die Versorgung von Pflegebedürftigen eingesetzt werden und darf nicht einfach nach bestimmten Qualifikationen unterscheiden“, fasst der bayerische bpa-Landesvorsitzende Kai A. Kasri das Urteil zusammen.
Ein bpa-Mitglied aus dem Landkreis Rottal-Inn hatte mit Unterstützung des Verbandes dagegen geklagt, dass der Landkreis nur bestimmte Mitarbeiter im Rahmen der Förderung berücksichtigt hat. Dies sei nicht zulässig, entschieden nun die Richter. Sie stellten damit klar, dass die Kreise nicht über die Förderung Einfluss auf die Zusammensetzung des Teams eines Pflegedienstes nehmen dürfen. Sofern es um die Qualifikation oder die Qualität und deren Kontrolle gehe, gebe es schließlich andere Zuständigkeiten. „Damit wurde zum wiederholten Mal durch ein bayerisches Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Investitionskostenförderung nicht willkürlich durch örtliche Förderrichtlinien eingeschränkt werden darf“, so der bpa-Landesvorsitzende Kasri.
Der Leiter der bpa-Landesgeschäftsstelle in München Joachim Görtz rät: „Alle Pflegedienste sollten für ihren Landkreis prüfen, ob die Investitionskosten gefördert werden können und wie diese berechnet werden. Der bayerische Landesgesetzgeber hat aktuell ein Berechnungsverfahren festgelegt. Die Pflegedienste können sich an uns wenden, wir erläutern das Verfahren gern und helfen bei der Durchsetzung.“
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dpa