Mi, 09.12.2020 , 08:15 Uhr

Strengere Corona-Regeln in Bayern in Kraft - Katastrophenfall gilt

Ausgangsbeschränkungen mit Ausnahmen, Wechsel- und Distanzunterricht in höheren Klassen, Alkoholverbot in Innenstädten, Ausgangssperren in Hotspots: In Bayern gelten nun nochmals strengere Corona-Regeln. Und dies könnte noch nicht das Ende der Verschärfungen gewesen sein.

Angesichts der hohen und regional sogar extremen Corona-Zahlen sind in Bayern seit Mitternacht schärfere Regeln und Auflagen in Kraft.

 

Landesweit gelten nun Ausgangsbeschränkungen wie im Frühjahr, wenn auch mit einer Vielzahl von Ausnahmen, etwa auch für Weihnachtseinkäufe oder Treffen mit einem anderen Hausstand.

Der Konsum von Alkohol in Innenstädten und an anderen öffentlichen Orten ist untersagt - wobei die Kommunen die genauen Orte benennen müssen.

Auch an den Schulen ändert sich einiges: Ab Klassenstufe acht wird mindestens auf einen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht umgestellt. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit mehr als 200 Corona-Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen einer Woche gibt es sogar nur noch Distanzunterricht. Ausnahmen sind die letzten Jahrgangsstufen der jeweiligen Schularten. Die Klassen eins bis sieben sowie die Förderschulen bleiben überall im Präsenzunterricht.

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt zudem eine nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr. Menschen dürfen ihre Wohnungen dann nur noch aus einigen wenigen triftigen Gründen verlassen - aber etwa nicht mehr für Spaziergänge oder den Besuch eines anderen Hausstandes. Über dem 200er-Wert lagen bayernweit zuletzt gut zwei Dutzend Kreise und kreisfreie Städte

Wegen der hohen Corona-Zahlen ist Bayern seit Mitternacht auch wieder offiziell im Katastrophenmodus. Innenminister Joachim Herrmann (CSU) stellte den Katastrophenfall am Dienstagabend fest und setzte damit den Kabinettsbeschluss von Sonntag um. «Ziel ist eine koordinierte und strukturierte Vorgehensweise aller im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Organisationen», sagte er.

Der Landtag hatte die verschärften Corona-Regeln, die das Kabinett bereits am Sonntag beschlossen hatte, am Dienstagabend gebilligt. Die amtliche Verordnung wurde aber erst am späten Abend veröffentlicht.

Die sehr späte Veröffentlichung sorgte jedenfalls in einzelnen Kommunen und damit an vielen Schulen für Unsicherheiten - mit der Folge, dass die Umstellung auf Wechsel- oder Distanzunterricht teilweise möglicherweise erst einen Tag später erfolgt. So ging es etwa aus einem Schreiben der Landeshauptstadt München hervor.

Nach Weihnachten drohen den Menschen in Bayern aber noch einmal weitere Verschärfungen. Ministerpräsident Markus Söder (CSU) zeigte sich in einer Regierungserklärung im Landtag am Dienstag offen für einen «harten Lockdown» mit Geschäftsschließungen ab Weihnachten - wenn Bund und Länder einig sind und es Hilfen für den Handel gibt.

dpa

 

Regierungserklärung von Markus Söder: Corona in Bayern vom 8. Dezember 2020
Markus Söder hat sich heute im Bayerischen Landtag in seiner Regierungserklärung zu den aktuellen Corona-Maßnahmen geäußert.

Regeln zur Eindämmung der Pandemie: Landkreis Cham fasst zusammen

Für ganz Bayern wurde ab heute (9. Dezember 2020) der coronabedingte Katastrophenfall festgestellt. Es gelten die in der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung festgelegten Maßnahmen, um das Pandemiegeschehen nachhaltig zu begrenzen. Die Regeln sind auch im Landkreis Cham einzuhalten. Dieser weist derzeit zwar eine im Landesvergleich unterdurchschnittliche, aber immer noch weit über dem angestrebten Wert von 50 liegende 7-Tage-Inzidenz auf. Landrat Franz Löffler ruft die gesamte Bevölkerung weiterhin zur disziplinierten Mithilfe auf: „Der aktuell niedrige Wert kann sich schnell ändern, wenn wir nicht wachsam bleiben. Bitte vermeiden Sie alle unnötigen Kontakte und halten Sie sich weiter konsequent an die Abstands- und Hygieneregeln.“ Nach den gesetzlichen Vorschriften müssten weitere Einschränkungen in Kraft treten, wenn die Inzidenz auf über 200 ansteigen sollte.

 

Landesweite Ausgangsbeschränkung

Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:

·         die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,

·         die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,

·         Versorgungsgänge, der Einkauf in den zulässigerweise geöffneten Geschäften und der Besuch der geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inkl. Weihnachtsbesorgungen),

·         der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),

·         der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,

·         die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

·         die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

·         die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,

·         Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.

·         Handlungen zur Versorgung von Tieren,

·         der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,

·         Ämtergänge,

·         die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und

·         die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz.

 

Sonderregelung Weihnachten

Nur für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember gilt in ganz Bayern eine gelockerte Kontaktbeschränkung. Während der vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht). Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit ausdrücklich auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen.

 

Schulen

Von der 1. bis zur 7. Jahrgangsstufe wird an allen Schulen und in den Förderschulen sowie in FOS/BOS generell der Präsenzunterricht beibehalten. Ab der Jahrgangsstufe 8 gilt Wechselunterricht. Ausnahmen gelten nur für das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart. Distanzunterricht gilt an allen beruflichen Schulen.

 

Geschäfte

Bei den Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, insbesondere mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands, der zulässigen Kunden pro 10 bzw. 20 qm Verkaufsfläche sowie der Maskenpflicht.

 

Gottesdienste und Versammlungen

Landesweit besteht bei allen Gottesdiensten künftig auch am Platz Maskenpflicht sowie ein Gesangsverbot. Durchgängige Maskenpflicht besteht künftig für alle Beteiligten auch bei sämtlichen Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz. Großveranstaltungen sind untersagt.

 

Kein Alkoholkonsum im Freien

Der Konsum von Alkohol ist in Innenstädten und sonstigen Orten unter freiem Himmel untersagt.

 

Altenheime und Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen. Als Besucher wird nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen kann (insbesondere Schnelltests). Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt. Alle Beschäftigten der Einrichtungen haben sich in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Coronatest zu unterziehen.

 

Kleiner Grenzverkehr nur noch in Ausnahmefällen

Die Einreise bzw. Rückreise nach Deutschland ist ohne Test und ohne Quarantäne auch für einen kurzen Aufenthalt unter 24 Stunden nicht mehr möglich. Ausnahmen gelten nur für berufliche Tätigkeit, für Schule und Ausbildung sowie für Besuche von engen Verwandten.

 

Pressemitteilung Landratsamt Cham

 

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