Der 8. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, zuständig für Hochwasserschutz und Wasserrecht, hat die Klage des LBV abgewiesen. Die Entscheidung wurde den Verfahrensbeteiligten am 22. Juli 2025 bekannt gegeben. Die vollständige schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Dem LBV bleibt das Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht, sobald die Urteilsbegründung vorliegt.
Trotz des Gerichtsurteils ruft der LBV die Verantwortlichen dazu auf, die bisherigen Planungen noch einmal zu überdenken. Eine reine technische Lösung wie der geplante Damm vermittele laut LBV eine Scheinsicherheit – gerade vor dem Hintergrund zunehmender Starkregenereignisse. Eine echte und dauerhafte Lösung könne nur in der Absiedlung der betroffenen Haushalte bestehen, so Beran. Voraussetzung dafür wären angemessene Entschädigungen und Bauplätze in Ortsnähe.
Als zweite Alternative nennt der LBV eine Hochwasserschutzwand in Ortsnähe. Diese würde dem Fluss mehr Raum geben, den Abfluss verlangsamen und die Situation für flussabwärts gelegene Orte nicht verschärfen. Solche Lösungen würden laut LBV bereits an anderen Stellen in Bayern erfolgreich umgesetzt.
Der geplante Hochwasserschutzdeich für den nordwestlichen Ortrand von Staubing (Landkreis Kelheim) betrifft nur wenige Anwesen, wird aber seit Jahrzehnten geplant. Bereits 2021 hatte das Verwaltungsgericht einer ersten Klage des LBV stattgegeben und zusätzliche Prüfungen sowie die Betrachtung von Alternativen gefordert.
Da diese Auflagen aus Sicht des LBV nicht ausreichend umgesetzt wurden, wurde erneut Klage eingereicht. Die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs stellt einen Rückschlag für den Verband und seine Unterstützer dar. In der Auseinandersetzung wurde der LBV vom Bund Naturschutz, dem Kreisfischereiverein und der Fischereigenossenschaft Kelheim unterstützt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof / Landesbund für Vogelschutz in Bayern (LBV) e. V. / LB