Das sei voraussichtlich rechtmäßig, teilte das Verwaltungsgericht Regensburg mit. Das neue bayerische Ladenschlussgesetz sehe zwar vor, dass Automatenläden grundsätzlich ganztags an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen. Städte und Gemeinden hätten in dem Gesetz aber einen «weiten Gestaltungsspielraum» bekommen, bei ihren Regeln davon abzuweichen.
Nach Angaben der Stadt müssen Automatenläden an Sonn- und Feiertagen «mindestens acht zusammenhängende Stunden» lang öffnen dürfen. Diese Vorgabe hatte Regensburg mit der Regelung erfüllt. Laut Verwaltungsgericht hat die Stadt ihren Spielraum bei der Gestaltung der Regeln nicht überschritten.
Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Regensburg können die Beteiligten aber Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof in München einlegen.
dpa