So., 06.03.2022 , 09:35 Uhr

Regenstauf: Nach Unfällen einfach weitergefahren

Die Polizeiinspektion Regenstauf berichtet von zwei Verkehrsunfallfluchten im Einzugsbereich der PI.

So seien am Freitag (4.3.) gleich zwei Fahrzeuge im Bereich einer Parkbucht in der Mozartstraße beschädigt worden- es entstand ein Sachschaden von ca. 6.000 Euro. Auch am Samstag (5.3.) sei ein Auto auf einem Parkplatz beschädigt worden, diesmal geschah das bei einem Verbrauchermarkt am Straßäcker. Laut Polizei hat sich der jeweilige Unfallverursacher einfach vom Ort des Geschehens entfernt, ohne sich um den Schaden zu kümmern. Die Polizei sucht nach Zeugen und informiert, dass Verkehrsunfallflucht kein Kavaliersdelikt ist. Nur einen Zettel am Unfallort hinterlassen, reiche nicht aus.

 

Die Meldung der Polizei

Am Nachmittag des 04.03.2022, im Zeitraum zwischen 15:30 Uhr und 17:30 Uhr, kam es in der Mozartstraße in Regenstauf zu Beschädigungen an einem VW Passat, sowie an einem VW Touareg durch ein bislang unbekanntes Fahrzeug. Die beiden Fahrzeuge parkten ordnungsgemäß in einer dortigen Parkbucht hintereinander und wiesen erhebliche Sachschäden in Gesamthöhe von ca. 6.000 Euro auf.

Ebenso beschädigte am 05.03.2022, gegen 13:15 Uhr, auf dem Kundenparkplatz eines Verbrauchermarktes am Straßäcker ein bislang unbekanntes Fahrzeug einen geparkten Ford Mondeo. Durch den Anstoß entstand an dem Pkw ein Sachschaden in Höhe von 1.000 Euro.

In beiden Fällen entfernte sich der Schadensverursacher von der Unfallstelle, ohne sich um die Schadensregulierung zu kümmern. Die Polizeiinspektion Regenstauf bittet Zeugen, die Angaben zu den Unfallhergängen oder zu den flüchtigen Fahrzeugen machen können, sich unter der Telefon-Nr. 09402/9311-0 zu melden.

 

Verkehrsunfallflucht ist kein Kavaliersdelikt

Nicht nur wegen vorsätzlichen Entfernens vom Unfallort, sondern auch durch Unwissenheit können Ermittlungen gegen den Schadensverursacher durch die Polizei aufgenommen werden. Die Konsequenzen hierzu sind nicht unerheblich, denn der Straftatbestand gem. §142 StGB sieht eine Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren vor. Zudem kann die Fahrerlaubnis/der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist zur Neuerteilung des Führerscheins verhängt werden.

Demnach sind folgende Punkte zu beachten, um sich als Unfallbeteiligter richtig zu verhalten, sofern sich der Unfallgegner nicht persönlich vor Ort befindet:

·         angemessene Zeit vor Ort auf den Unfallgegner warten (mindestens 30 Minuten)

·         noch am Unfallort die Polizei telefonisch über den Unfall informieren

·         erst nach Ablauf der Wartezeit und in Abstimmung mit der Polizei können die persönlichen Daten am Fahrzeug des Unfallgegners hinterlassen werden

·         die Anbringung eines Hinweiszettels an der Windschutzscheibe allein reicht nicht aus

 

Polizeimeldung

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