Regensburg (dpa/lby) – Vor 18 Jahren tötet ein junger Mann eine Joggerin und vergeht sich an der Leiche. Nach zehn Jahren Jugendhaft wegen Mordes wird nachträglich eine Sicherungsverwahrung verhängt – rechtswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht befand. Nun will der Mann Schadenersatz.
Ein verurteilter Sexualmörder verlangt vom Freistaat Bayern Schadenersatz in Höhe von 44 500 Euro. Grund ist die kurz vor der Haftentlassung im Jahr 2008 nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung. Das Landgericht Regensburg will am Donnerstag (14. Juli) eine Entscheidung verkünden.
Im Alter von 19 Jahren hatte der Mann im Sommer 1997 eine Joggerin im niederbayerischen Kelheim erwürgt und sich anschließend an der Leiche vergangen (Az.: 1 StR 37/13). Nach Verbüßung der maximalen Jugendstrafe von zehn Jahren hatte das Landgericht Regensburg 2008 nachträglich eine Sicherungsverwahrung verhängt.
Diese wurde 2011 vom Bundesverfassungsgericht gekippt, weil zum damaligen Zeitpunkt eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht rechtmäßig war. 2013 trat dann aber ein neues Gesetz in Kraft, das dies unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichte. Demnach muss eine hochgradige Gefahr für schwerste Gewalttaten oder Sexualstraftaten sowie eine psychische Störung vorliegen. Zudem muss der Verwahrte jedes Jahr untersucht werden und die Unterbringung sich deutlich von der Strafhaft unterscheiden.
2012 hatte das Landgericht Regensburg in dem Fall erneut eine Sicherungsverwahrung gegen den Mann verhängt – bereits unter den neuen, vom Bundesverfassungsgericht geforderten Voraussetzungen. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung. Bis heute sitzt der Sexualmörder im Gefängnis.
In dem jetzigen Zivilverfahren muss das Gericht prüfen, ob die Sicherungsverwahrung nach den neuen Vorgaben auch schon 2008 verhängt worden wäre. Der Vorsitzende der Kammer hatte in dem Verfahren bereits angekündigt, dass ein Schadenersatz, wenn überhaupt, wohl nur für die Zeit von 2008 bis 2012 in Betracht komme.