Fr, 03.02.2017 , 14:42 Uhr

Regensburg: Wolbergs muss auf 50% der Dienstbezüge verzichten

Der vorläufig suspendierte Oberbürgermeister der Stadt Regensburg Joachim Wolbergs wird auf die Hälfte seiner Bezüge verzichten müssen. Bereits am 27. Januar hatte die Landesanwaltschaft die vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen.

 

Nach dem Gesetz kann in einem solchen Fall der Einbehalt der monatlichen Bezüge bis zu 50 Prozent angeordnet werden. Die Landesanwaltschaft argumentiert, dass der OB aufgrund der Enthebung keine Gegenleistung mehr erbringt. Das würde die Kürzung rechtfertigen.

Erst in der vergangenen Woche wurde entschieden, dass Wolbergs weiter in Untersuchungshaft bleiben muss. Wir haben alle Videos zum Thema für Sie zusammengefasst:

Die Mitteilung der Landesanwaltschaft

Die Landesanwaltschaft Bayern hat heute den Einbehalt von 50 % der laufenden Dienstbezüge des Regensburger Oberbürgermeisters Joachim Wolbergs angeordnet. Diese Maßnahme steht im Zusammenhang mit der am 27.01.2017 ausgesprochenen vorläufigen Dienstenthebung.

Nach dem Bayerischen Disziplinargesetz kann durch die Disziplinarbehörde in Fällen der vorläufigen Dienstenthebung der Einbehalt der monatlichen Dienstbezüge bis zu 50 % angeordnet werden. Beruht die vorläufige Dienstenthebung – wie vorliegend – auf der Prognoseentscheidung, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, ist es in der Regel ermessensgerecht, die laufenden Bezüge anteilig einzubehalten.

Die Möglichkeit, die laufenden Dienstbezüge anteilig einzubehalten, trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beamte aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung keine Gegenleistung mehr erbringt. Insoweit muss der Beamte eine gewisse Einschränkung in seiner Lebenshaltung hinnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Maßnahme vorliegend zu nicht zulässigen, existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen würde, haben sich bei der Prüfung nicht ergeben. Die Disziplinarbehörde ist jedoch gehalten, die Angemessenheit dieser Maßnahme regelmäßig zu überprüfen und an möglicherweise veränderte Umstände anzupassen. Darüber hinaus kann der Beamte jederzeit beim zuständigen Verwaltungsgericht Regensburg einen Antrag auf Aussetzung der angeordneten Maßnahmen stellen.

Der Einbehalt von Dienstbezügen greift nach dem Bayerischen Disziplinargesetz mit dem auf die Anordnung folgenden Zahltag und endet jedenfalls mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Sollte das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes oder aufgrund einer zu verhängenden Disziplinarmaßnahme enden, verfallen die einbehaltenen Dienstbezüge. Sollte sich hingegen der disziplinarrechtliche Vorwurf als unbegründet herausstellen, würden die einbehaltenen Dienstbezüge nachgezahlt werden.

Das Disziplinarverfahren wurde bis zum Abschluss des Strafverfahrens wieder ausgesetzt. Dies erscheint zweckmäßig, um parallele Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der Disziplinarbehörde zu vermeiden. Sollte im Strafverfahren öffentliche Klage gegen den Beamten erhoben werden, wäre das Disziplinarverfahren von Gesetzes wegen zwingend auszusetzen. 

Pressemitteilung/MF

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