- Öffnung der Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung und Kontaktdatenerfassung. Wenn an einem Tisch Personen aus mehreren Haushalten sitzen, müssen die Tischgäste einen negativen Test vorlegen.
- Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos, wobei die Besucherinnen und Besucher einen negativen Test nachweisen müssen.
- Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Sport-Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Testnachweis.
- Kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport unter freiem Himmel für Gruppen bis zu 25 Personen, wobei alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen Test vorweisen müssen.
- Öffnung von Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung, wobei alle Kundinnen und Kunden über einen negativen Test verfügen müssen.
- Öffnung von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen auch zu touristischen Zwecken. Übernachtungsgäste benötigen bei der Anreise sowie in der Folge jeweils alle 48 Stunden einen negativen Test.
- Öffnung der Ausflugsschifffahrt, touristischer Bahn- und Reisebusverkehre, Stadt- und Gästeführungen, Kultur- und Naturführungen im Freien und von medizinischen Thermen, wobei die Kunden einen negativen Test nachweisen müssen.
- Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles.
- Öffnung von Freibädern nach vorheriger Terminvereinbarung für Besucherinnen und Besucher mit einem negativen Testnachweis.
Mit negativem Test ist entsprechend § 27 BayIfSMV in allen genannten Fällen ein POC-Antikörpertest, Selbsttest (Zuordnung muss gewährleistet sein) oder PCR-Test gemeint, der höchstens 24 Stunden alt sein darf. Vollständig Geimpfte (ab zwei Wochen nach der Zweitimpfung) und Genesene, deren Infektion mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt oder deren Infektion mindestens sechs Monate zurückliegt und die eine singuläre Impfdosis erhalten haben, sind von der Testpflicht ausgenommen. Das gleiche gilt für Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
Bei den Öffnungen sind gegebenenfalls die jeweiligen Rahmenkonzepte zu beachten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden, und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt sind.
Die maßgebliche 7-Tage-Inzidenz wird tagesaktuell auf www.regensburg.de veröffentlicht.
Quelle: Stadt Regensburg / KH