Mo., 31.08.2026 , 09:31 Uhr

Regensburg: Steckling oder Setzling? Dieser Unterschied führt zu 730 Strafverfahren

Bei Kontrollen hat der Zoll insgesamt 2.312 junge Cannabispflanzen sichergestellt.

Sie waren von einem Unternehmen aus Österreich an 729 Empfänger in Deutschland verschickt worden. Der Zoll leitete insgesamt 730 Strafverfahren ein.

2.312 Cannabispflanzen in zwei Lastwagen

Zöllner der Kontrolleinheit Verkehrswege Regensburg kontrollierten vor Kurzem bei einem Paketdienstleister mehrere Lastwagen. In zwei Fahrzeugen fanden sie insgesamt 2.312 junge Cannabispflanzen.

Das österreichische Unternehmen hatte die beiden Lastwagen wegen der erforderlichen Transporttemperaturen eigens für die Pflanzenlieferungen gechartert. Die meisten Empfänger hatten jeweils ein bis zwei Pflanzen bestellt. Die größte Einzelbestellung bestand aus 72 Pflanzen.

Pflanzen waren als Stecklinge deklariert

Die Pflanzen waren überwiegend als Stecklinge deklariert. Nach Angaben des Zolls waren sie allerdings bereits eingepflanzt und zu eigenständigen jungen Cannabispflanzen herangewachsen. Damit handelte es sich rechtlich nicht mehr um Stecklinge, sondern um sogenannte Setzlinge.

Dieser Unterschied ist entscheidend: Echte Stecklinge gelten nach dem Konsumcannabisgesetz als Vermehrungsmaterial und rechtlich nicht als Cannabis. Setzlinge gelten dagegen bereits als Cannabispflanzen. Ihre Einfuhr nach Deutschland ist verboten – auch aus einem anderen EU-Staat.

Zoll warnt bei Bestellungen im Internet

Nadine Striegel, Pressesprecherin des Hauptzollamts Regensburg, rät deshalb dazu, bei Bestellungen im Internet genau hinzusehen.

„Bei einer Bestellung im Internet ist oft nicht sofort erkennbar, aus welchem Land die Ware verschickt wird. Deshalb sollte man vor der Bestellung zum Beispiel das Impressum prüfen und darauf achten, wo das Unternehmen seinen Sitz hat“, erklärt Striegel.

„Auch die Bezeichnung als Steckling bedeutet nicht automatisch, dass die Einfuhr erlaubt ist. Entscheidend ist, wie weit die Pflanze tatsächlich entwickelt ist.“

730 Strafverfahren eingeleitet

Gegen die 729 Empfänger leitete der Zoll Strafverfahren wegen des Verdachts der verbotenen Einfuhr von Cannabis ein. Ein weiteres Strafverfahren richtet sich gegen den österreichischen Versender. Hier besteht der Verdacht des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis.

Die insgesamt 730 Strafverfahren wurden zur weiteren strafrechtlichen Prüfung an die Staatsanwaltschaft Regensburg abgegeben. Die sichergestellten Cannabispflanzen sollen nach Abschluss der Verfahren vernichtet werden.

Was Stecklinge und Setzlinge unterscheidet

Als Stecklinge gelten Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht bestimmt sind und keine Blüten- oder Fruchtstände aufweisen. Werden sie eingepflanzt und wachsen als eigenständige Pflanzen weiter, gelten sie als Setzlinge und damit als Cannabispflanzen.

Entscheidend ist deshalb nicht, welche Bezeichnung im Onlineshop, bei der Bestellung oder auf dem Paket verwendet wird, sondern der tatsächliche Entwicklungszustand der Pflanze.

Erwachsene dürfen in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anbauen. Diese Regelung erlaubt laut Zoll jedoch nicht, Cannabispflanzen im Ausland zu bestellen und nach Deutschland einführen zu lassen.

Auch Waren aus anderen EU-Staaten darf der Zoll kontrollieren. Zwar ist der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich frei, für bestimmte Waren gelten aber weiterhin Verbote und Beschränkungen.

PM Hauptzollamt Regensburg / KH

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