Do, 27.07.2017 , 18:04 Uhr

Regensburg: OB Wolbergs wird angeklagt - Anwalt reagiert

Der vorläufig suspendierte Regensburger Oberbürgermeister Joachim Wolbergs wird angeklagt. Das hat die Staatsanwaltschaft Regensburg heute mitgeteilt. Damit sind die Ermittlungen im Verfahren Wolbergs-Tretzel abgeschlossen, nicht aber der gesamte Ermittlungskomplex. Die Anklage lautet auf Bestechlichkeit in zwei Fällen. Weitere Anklagepunkte sind Vorteilsannahme und fünf Verstöße gegen das Parteiengesetz. Zudem wurde noch gegen drei weitere Personen Anklage erhoben: Bauträger Volker Tretzel, einen seiner ehemaligen Mitarbeiter, und den ehemaligen SPD-Fraktionschef Norbert Hartl.

 

 

Verteidigung reagiert: Rechtsstaatliche Mindeststandards nicht eingehalten

Der Rechtsanwalt Peter Witting hat heute mit einer Presseerklärung auf die Anklage gegen seinen Mandanten Joachim Wolbergs reagiert. Es habe sich nichts geändert, Wolbergs weise die gegen ihn erhobenen Vorwürfe «unverändert entschieden» zurück, schreibt der Anwalt.

Insgesamt zeigt sich die Verteidigung nicht überrascht - allerdings sei festzustellen, dass die Art der Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft den Interessen der Bürger/innen der Stadt wie auch dem Amt des Oberbürgermeisters nicht gerecht werde. In diesem Fall seien rechtsstaatliche Mindeststandards ersichtlich nicht eingehalten. Von einem fairen Verfahren könne längst nicht mehr die Rede sein.

Man kritisiert insbesondere, dass der Verteidiung keine umfassende Akteneinsicht gewährt werde. Dies hätte die Staatsanwaltschaft am 12. Juli in einem Schreiben zugesichert- bis heute sei es jedoch nicht geschehen.

Joachim Wolbergs selbst hat die Presseerklärung seiner Verteidigung heute ebenfalls auf Facebook geteilt:

 

Hier finden Sie alle unsere Videos zu den Spendenermittlungen in Regensburg:

 

 

 

Oberstaatsanwalt Theo Ziegler hat als Sprecher der Regensburger Staatsanwaltschaft die Anklage heute nochmals vor Pressevertretern erklärt. Mehr dazu sehen Sie bei uns ab 18:00 Uhr im TVA Journal.

 

Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft

Für den Tatbestand der Bestechlichkeit ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. 5 StR 138/01) ausreichend, dass der Amtsträger auf Grund seiner Stellung und Kompetenz jedenfalls praktisch auf eine Entscheidung Einfluss nehmen kann, auch wenn er für diese nicht (allein) zuständig ist. Bestechlichkeit liegt auch vor, wenn der Amtsträger die Vorteile nicht für sich, sondern für einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Wegen dieses Tatkomplexes wird dem Oberbürgermeister Bestechlichkeit in Tateinheit mit zwei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen vorgeworfen, dem Unternehmer und seinem ehemaligen Angestellten jeweils Bestechung in Tateinheit mit zwei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen und dem ehemaligen Fraktionsvorsitzenden Beihilfe zur Bestechlichkeit in Tateinheit mit zwei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen. Täter einer Bestechlichkeit kann der ehemalige Fraktionsvorsitzende nicht sein, weil er kein Amtsträger im Sinne des Gesetzes war.

1.  Rechenschaftsberichte

Jeweils im Januar der Jahre 2012 bis 2016 übermittelte der Oberbürgermeister insgesamt fünf Rechenschaftsberichte des SPD-Ortsvereins Stadtsüden für das zuvor abgelaufene Jahr, die in den Rechenschaftsbericht der SPD eingingen, der dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorzulegen ist. Die vom Oberbürgermeister abgegeben Rechenschaftsberichte enthielten jeweils die gestückelten Einzelspenden und die Namen der „Strohmänner“. Es besteht daher der für eine Anklageerhebung hinreichende Verdacht, dass der Oberbürgermeister dadurch unrichtige Angaben über die Einnahmen der SPD bewirkte, um die Herkunft der

Mittel zu verschleiern, weil er wusste, dass alle Spenden vom mitangeschuldigten Unternehmer stammten und ihm im Hinblick auf seine Amtsstellung zugewandt worden waren, wodurch sich eine Annahme ohnehin verbot. Es besteht ferner der Verdacht, dass der Unternehmer und dessen ehemaliger Angestellter dies ebenfalls wussten und billigten.

Deswegen werden dem Oberbürgermeister und dem Unternehmer jeweils fünf Fälle des Verstoßes gegen das Parteiengesetz als Mittäter vorgeworfen und dem ehemaligen Angestellten des Unternehmers Beihilfe hierzu.

2.  Kreditgewährung durch die Sparkasse Regensburg

Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurde im Februar 2016 dem Unternehmer von der Sparkasse Regensburg ein Kontokorrentkredit über 4,5 Millionen EUR zu einem Zinssatz von 0,6 % und einer Bearbeitungsgebühr von 0,5 % ausgereicht; auf förmliche Sicherheiten wurde verzichtet. Zwischenzeitlich ist das Darlehen vollständig zurückgeführt. Da der Unternehmer selbst Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse Regensburg war, musste nach den bestehenden Regeln der Kredit- und Personalausschuss der Kreditausreichung vorher zustimmen. Dies tat der Oberbürgermeister als Vorsitzender des Kredit- und Personalausschusses der Sparkasse auch. Es besteht der für eine Anklageerhebung hinreichende Verdacht, dass der Oberbürgermeister seine Zustimmung aufgrund der vom Unternehmer bereits erhaltenen und in Aussicht gestellten Zuwendungen erteilte – was auch dieser gewusst und gebilligt haben soll.

Deswegen wird dem Oberbürgermeister Vorteilsannahme und dem Unternehmer Vorteilsgewährung vorgeworfen.

3.  Bebauung Roter-Brach-Weg

Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft besteht ferner der für eine Anklageerhebung hinreichende Verdacht, dass der Oberbürgermeister der Stadt Regensburg auf das im Januar 2016 vom Stadtrat beschlossene Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans und Prüfung der Möglichkeit einer Wohnbebauung betreffend ein Grundstücks des Unternehmens des Mitangeschuldigten in Regensburg, Roter-Brach-Weg/Wernerwerkstraße, in pflichtwidriger Weise Einfluss nehmen sollte. Hierfür wurde ihm – so der Tatverdacht – im November 2016 von dem Unternehmer die Zahlung von 200.000 EUR an ihn persönlich in Aussicht gestellt.

Deswegen wird dem Oberbürgermeister Bestechlichkeit und dem Unternehmer Bestechung vorgeworfen.

4.  Anklageerhebung, Strafandrohungen und weiteres Verfahren

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat die Staatsanwaltschaft Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Regensburg gegen die genannten vier Personen erhoben. Gegen drei dieser Personen wurden im Januar 2017 Untersuchungshaftbefehle erwirkt, deren Vollzug seit Februar/März 2017 ausgesetzt ist.

Die Erhebung der Anklage steht nicht im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Vielmehr ist Anklage zu erheben, wenn eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht, also eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Hiervon geht die Staatsanwaltschaft nach dem Ergebnis der Ermittlungen aus. Nunmehr prüft das Landgericht Regensburg in einem Zwischenverfahren, ob dieser von der Staatsanwaltschaft angenommene hinreichende Tatverdacht besteht und das Hauptverfahren mit (grundsätzlich öffentlicher) Hauptverhandlung zu eröffnen ist. Erst in einem Hauptverfahren kann verbindlich festgestellt werden, ob der in der Anklage geschilderte Sachverhalt zutrifft. Dies gibt Anlass daran zu erinnern, dass bis zur Rechtskraft eines möglichen verurteilenden Urteils im Strafverfahren auch weiterhin die Unschuldsvermutung für alle Angeschuldigten gilt.

Die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer ergibt sich aus der Annahme der Staatsanwaltschaft, dass auch ein hinreichender Tatverdacht wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen besteht.

Die Strafandrohung für Bestechlichkeit reicht gemäß § 332 Absatz 1 Strafgesetzbuch im Normalfall von 6 Monaten bis 5 Jahre und für Bestechung gemäß § 334 Absatz 1 Strafgesetzbuch im Normalfall von 3 Monaten bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Wegen des großen Ausmaßes des erlangten Vorteils geht die Anklage jeweils von besonders schweren Fällen der Bestechlichkeit bzw. Bestechung aus, für die        § 335 Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren androht.  Im

Falle der Beihilfe reicht der Strafrahmen von 3 Monaten bis 7 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe. Die Strafandrohung für wettbewerbsbeschränkende Absprachen gemäß § 298 Absatz 1 Strafgesetzbuch reicht von Geldstrafe bis fünf Jahre Freiheitsstrafe; für Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung beträgt der Strafrahmen Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe; denselben Strafrahmen sieht auch § 31d Absatz 1 Parteiengesetz für das Bewirken unrichtiger Angaben in einem beim

Präsidenten des Deutsche Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht vor.

Mit der Erhebung dieser Anklage ist der Gesamtermittlungskomplex nicht abgeschlossen. Vielmehr sind noch weitere Ermittlungsverfahren wegen anderer Sachverhalte gegen verschiedene Personen anhängig. Wann diese Ermittlungsverfahren abgeschlossen sein werden, kann derzeit noch nicht beurteilt werden.

PM/MF

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