Hinweis:
Die Stadt weist darauf hin, dass sie keine Handhabe hat, die Versammlung zu verlegen oder zu verbieten, da von der Versammlung keine konkrete Gefahr ausgeht, die solche Beschränkungen rechtfertigen würden.
Die Versammlungsfreiheit ist ein im Grundgesetz verbürgtes und geschütztes Grundrecht (Art.8, Abs.1 GG: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“).
Die Grenzen für Beschränkungen oder Verbote sind dementsprechend sehr eng. Die Umstände müssen in jedem Einzelfall genau geprüft und belegt werden, dass tatsächlich eine Gefahr von der Versammlung ausgeht.
Bei den Auflagen hat die Versammlungsbehörde stets den mildesten Eingriff zu wählen.