Am Mittwoch hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden: Der Planfeststellungsbeschluss zur Kreisstraße R30 wird aufgehoben. Zuvor hatte unter anderem Philipp Graf Lerchenfeld gegen die sogenannte „Südspange“ geklagt. Der Bundestagsabgeordnete und weitere Betroffene aus der Region fürchten, dass die geplante Fahrbahn quer über ihre Felder verläuft, und damit für wirtschaftliche Einbußen sorgen könnte.
Zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat uns der Abgeordnete gestern kurz mitgeteilt, dass er sich „darüber freut“. Das Landratsamt Regensburg äußert sich heute ebenfalls.
So reagiert das Landratsamt auf die Entscheidung:
„Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Regensburg vom 13.07.16 zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung der Oberpfalz zur Kreisstraße R 30 wird vom Landkreis aus dreierlei Gründen mit Bedauern aufgenommen. Zum einen handelt es sich bei der jetzigen Trasse der Kreisstraße R 30 (alt) um eine bestandskräftig als solche klassifizierte (Kreis-) Straße, die im Zuge des beabsichtigten Neubaus –zur Entlastung von Ortsdurchfahrten- verlegt werden soll.
Desweiteren hat ein aktuell von dem renommierten Verkehrsgutachter Prof. Dr. Ing. Harald Kurzak erstelltes Gutachten ausdrücklich die zutreffende Deklarierung der Kreisstraße R 30 neu und damit die zulässige Straßenbaulastträgerschaft des Landkreises bestätigt. Dies aufgrund der Tatsache, dass über 90 % des auf der R 30 neu abzuwickelnden Verkehrs innerhalb des Landkreises Regensburg beziehungsweise mit den Nachbarlandkreisen Kelheim und Straubing-Bogen sowie zur Stadt Regensburg stattfindet und somit eben fast ausschließlich regionale und nicht überregionale Funktion hat. Auch ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Frühjahr dieses Jahres in einem anderen strittigen Fall eine Rechtsauffassung zur Klassifizierung von Straßen vertreten worden, die auch für die Frage der „richtigen“ Straßenbaulastträgerschaft für die R 30 neu von Bedeutung ist. So hat der VGH dort klar zu erkennen gegeben, dass gegen die Klassifizierung des vierspurigen Frankenschnellwegs als Kreisstraße keine Bedenken bestehen. Wenn nun schon diese Straße nach Auffassung des VGH als Kreisstraße richtig eingestuft ist, muss dies nach Auffassung des Landkreises auch für eine R 30 neu gelten können.
Die Frage, wie nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Regensburg nun weiter vorgegangen wird, wird mit der Regierung der Oberpfalz als der den Planfeststellungsbeschluss erlassenden Behörde und somit Beklagter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgestimmt. Insbesondere zur Frage, ob gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung zum VGH gestellt wird, kann letztendlich erst dann abschließend beraten und entschieden werden, wenn die schriftiche Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichtes Regensburg vorliegt. Dies wird erst in einigen Wochen der Fall sein.
Unabhängig davon wird der Landkreis die Planungen für die Ostumfahrung Niedertraubling selbstverständlich weiterführen. Und zwar aufgrund der Erfahrungen mit der R 30 mit der bei der Ostumfahrung Niedertraubling von Anbeginn praktizierten Strategie, mit den betroffenen Grundstückseigentümern zu Konsenslösungen zu kommen, um so gerichtliche Auseinandersetzungen nach Möglichkeit zu vermeiden.“
Pressemitteilung/MF