Mi., 27.12.2023 , 16:00 Uhr

Regensburg: Abschaffung des Kinderreisepasses zum 1. Januar 2024

Kinderreisepässe dürfen nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Zu dieser Änderung hat die Stadt Regensburg Informationen auf ihrer Homepage zur Verfügung gestellt.

Ab dem 1. Januar 2024 werden keine Kinderreisepässe mehr für Kinder mit deutscher Staatsbürgerschaft bis zum zwölften Lebensjahr ausgestellt, verlängert oder aktualisiert. Diese Änderung basiert auf dem Gesetz zur Modernisierung des Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 8. Oktober 2023.

Die Abschaffung des Kinderreisepasses erfolgt hauptsächlich aufgrund der steigenden Nichtanerkennung dieses Dokuments, insbesondere aufgrund fehlender elektronischer Sicherheitsmerkmale. Stattdessen müssen Kinder nun Personalausweise oder Reisepässe verwenden, die strenge Sicherheitsstandards erfüllen.

Für Reisen innerhalb der EU genügt normalerweise ein Personalausweis, während Reisen außerhalb der EU, einschließlich Großbritanniens, in der Regel einen Reisepass erfordern. Weitere Informationen zu den Anforderungen je nach Reiseziel finden sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.

Für Säuglinge und Kleinkinder unter sechs Jahren gelten spezielle Anforderungen für biometrische Fotos und Fingerabdrücke, die auf den Dienstleistungsseiten der Stadt Regensburg unter www.regensburg.de zu finden sind.

JM

Mitteilung der Stadt Regensburg

In Übereinstimmung mit europarechtlichen Vorgaben konnte seit dem 1. Januar 2021 für ein Kind, das deutsch im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes ein sogenannter Kinderreisepass mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt oder verlängert werden.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Pass-, Ausweis-, und ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 8. Oktober 2023 endet diese Möglichkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Ab dem 1. Januar 2024 dürfen diese Kinderreisepässe nicht mehr neu ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Ein ausgestellter Kinderreisepass, dessen Gültigkeit über den 1. Januar 2024 hinausgeht, kann jedoch bis zum Ende seiner Gültigkeit weiterverwendet werden.

Die Gründe für die Abschaffung des Kinderreisepasses sind vielfältig, liegen jedoch hauptsächlich in der zunehmenden Nichtanerkennung als Ausweisdokument.

Der Kinderreisepass, insbesondere ein in der Gültigkeit verlängerter Kinderreisepass, wird von einigen Staaten weltweit und teilweise auch innerhalb der Europäischen Union (EU) wegen fehlender elektronischer Sicherheitsmerkmale nicht mehr als Ausweisdokument akzeptiert. Die Anerkennung eines deutschen Kinderreisepasses durch andere Staaten kann von Deutschland nicht beeinflusst werden. Einige Staaten fordern zudem bei Einreise, dass das Passdokument eine bestimmte Restgültigkeit aufweist, in der Regel drei bis sechs Monate.

Das schränkt die Verwendbarkeit eines Kinderreisepasses zusätzlich erheblich ein. Damit die Reisen von Familien nicht unterbrochen werden, weil der Kinderreisepass oder ein in der Gültigkeit verlängerter Kinderreisepass an der Grenze nicht anerkannt wird, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, diesen endgültig abzuschaffen. Damit gehört auch künftig der Aufwand der Eltern und der Verwaltung für eine regelmäßige, jährliche Neubeantragung oder Verlängerung eines Kinderreisepasses der Vergangenheit an.

Informationen zum Thema, ob das konkrete Reisezielland einen (nach alter Art) ausgestellten Kinderreisepass oder einen verlängerten bzw. aktualisierten Kinderreisepass als Ausweisdokument anerkennt, finden sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes unter den Reise- und Sicherheitshinweisen.

Künftig ist es also erforderlich, auch für Kinder Ausweisdokumente auszustellen, die nach denselben Normen konzipiert sind wie Ausweisdokumente für Erwachsene, das heißt der Personalausweis und der Reisepass. Beide Dokumente sind jeweils mit einem Chip ausgestattet, der unter anderem elektronische Sicherheitsmerkmale enthält, die leicht zu kontrollieren und schwer zu fälschen sind. Sicherheitsmerkmale sind dabei insbesondere das biometrische Lichtbild und zwei Fingerabdrücke.

Bei Reisen innerhalb der EU genügt grundsätzlich ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus (auch Großbritannien) ist in der Regel ein Reisepass erforderlich. Auch hier finden sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes entsprechende Informationen zum jeweiligen Reiseziel.

Weitergehende Hinweise zur Ausstellung von Dokumenten für Säuglinge und Kleinkinder unter sechs Jahren hinsichtlich der Anforderungen an das biometrische Lichtbild und zu den Fingerabdrücken sind auf den Dienstleistungsseiten unter www.regensburg.de zu finden.

 

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