Do., 13.08.2015 , 15:07 Uhr

Paukenschlag: Pumpspeicherkraftwerk am Osser ist vom Tisch

Die Regierung der Oberpfalz stellt das mit Schreiben vom 16.07.2015 eingeleitete Raumordnungsverfahren für das Pumpspeicherkraftwerk (PSW) Johanneszeche am Osser, Markt Lam ein. Nach dem klaren Ausgang des Bürgerentscheids in Lam und der deshalb vom Bistum Regensburg getroffenen Entscheidung, für das Vorhaben die erforderlichen Grundstücke nicht zur Verfügung zu stellen, ist unabhängig vom Ergebnis des Raumordnungsverfahrens die Realisierung des Vorhabens nicht mehr möglich. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchführung des Raumordnungsverfahrens nicht mehr gegeben. Die Verfahrensbeteiligten werden von der Regierung der Oberpfalz noch gesondert informiert.

Löffler: „Projekt ist unmöglich zu verwirklichen“

Landrat und Bezirkstagspräsident Franz Löffler begrüßt die Entscheidung der Regierung der Oberpfalz, das Raumordnungsverfahren zum geplanten Pumpspeicherkraftwerk am Osser nicht mehr weiterzuführen: „Nach dem eindeutigen Votum der Bürgerinnen und Bürger im Lam und der ebenso eindeutigen Positionierung der Diözese Regensburg hinsichtlich der Grundstücksfrage konnte es eigentlich gar keine andere Entscheidung geben. Es ist sinnvoll und konsequent, das Verfahren zu beenden, weil jegliches Sachbescheidungsinteresse fehlt. In diesem Sinne habe ich mich auch mit der Regierung der Oberpfalz und dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat besprochen. Ein Raumordnungsverfahren hat nur dann Sinn, wenn das angestrebte Projekt nicht von Haus aus unmöglich zu verwirklichen ist. Dies ist aber beim Pumpspeicherkraftwerk in Lam der Fall, weil die Diözese die maßgeblichen Grundstücke, die für das Vorhaben unbedingt nötig sind, nicht zur Verfügung stellt. Das Raumordnungsverfahren hat zwar grundsätzlich nur öffentlich-rechtliche Belange wie die Lage des Vorhabens, die Auswirkungen auf dem Raum und die energiewirtschaftliche Bedeutung zu werten. Aber diese Prüfung geht völlig ins Leere, wenn das Vorhaben aus eigentumsrechtlicher Sicht nicht zu verwirklichen ist.“

 

MK/ pm

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