Mi, 31.03.2021 , 13:06 Uhr

Nittenau: Weiterer Fall von Geflügelpest - diesmal in einer kleinen Geflügelhaltung

Nachdem bereits in einem großen Geflügelzuchtbetrieb in Nittenau 50.000 Hühner nach einem Fall von Geflügelpest gekeult werden mussten, hat es jetzt auch eine kleine Geflügelhaltung getroffen, die sich rund einen Kilometer östlich des bereits betroffenen Betriebs befindet. Dort ist ein weiterer, amtlich bestätigter Fall von Vogelgrippe nachgewiesen worden. Alle zehn Tiere sind bereits getötet worden.

Auswirkungen auf den Landkreis Cham

Der bereits bestehende Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet wurden entsprechend erweitert. Zur Verhinderung der Ausbreitung der Geflügelpest auf weitere Nutz-/Haustierbestände gelten nun auch in den zusätzlichen festgesetzten Gebieten Verbringungsverbote für lebendes Geflügel, Eier und Geflügelfleischprodukte. Das Beobachtungsgebiet erstreckt sich nun, wie bisher auch, auf die Gemeinde Reichenbach sowie weitere Teile der Gemeinden Walderbach, Wald und Roding im Landkreis Cham. Neu hingekommen sind zudem Teile der Gemeinde Zell.  Das Landratsamt Cham hat am 29. März 2021 eine Allgemeinverfügung für das erweiterte Beobachtungsgebiet erlassen. Darin sind die von den Restriktionen betroffenen Gemeindeteile sowie die angeordneten Schutzmaßnahmen detailliert aufgeführt. Neu hinzugekommene Gemeindeteile sind entsprechend hervorgehoben. Die neue Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landratsamts unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.landkreis-cham.de/aktuelles-nachrichten/amtsblaetter/amtsblaetter-2021

Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen ist in Deutschland bislang nicht bekannt geworden. Enger Kontakt zu krankem oder verendetem Geflügel sollte vermieden und tot aufgefundene Wildvögel sollten nicht berührt oder bewegt werden. Werden mehrere Vögel an einem Ort tot aufgefunden, wird um eine entsprechende Information des Veterinäramtes gebeten.

Aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Bayern sowie ein Merkblatt für Geflügelhalter und eine Übersicht der betroffenen Gebiete in Bayern, sind auf der Seite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (www.lgl.bayern.de) unter dem Stichwort ´Geflügelpest´ verfügbar.

Auswirkungen auf den Landkreis Regensburg

So wird mit Wirkung ab heute (31. März) um den befallenen Betrieb in Nittenau ein Beobachtungsgebiet im Umkreis von zehn Kilometern festgelegt, das sich auch auf Gemeinden des Landkreises Regensburg erstreckt. Bereits seit dem ersten Fall in Nittenau Anfang März gilt für den gesamten Landkreis Regensburg einer Anordnung des Landratsamtes zufolge eine sogenannte Aufstallungspflicht für alle privaten und gewerblichen Geflügelbestände. Unter die entsprechende Geflügelpest-Verordnung fallen: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden halten.

Für einige Ortsteile des Marktes Regenstauf und der Gemeinde Bernhardswald gelten noch strengere Regeln als im übrigen Landkreis. Der Zehn-Kilometer-Kreis, der nun neu als Beobachtungsgebiet gezogen wurde, ist in großen Teilen deckungsgleich mit dem bisherigen Beobachtungsgebiet um den ersten betroffenen Nittenauer Betrieb. Unter anderem dürfen dort gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse weder in einen Bestand innerhalb dieser Zone hinein, noch heraus gebracht werden. Auch Futtermittel dürfen nicht heraustransportiert werden – Durchgangsverkehr ist hier ausgenommen.

Die neue Allgemeinverfügung zu den Regelungen des Beobachtungsgebietes ist auf der Webseite des Landkreises, Bürgerservice, Veterinärwesen, einsehbar. Dort finden sich auch die Informationen zur Aufstallungspflicht. Geflügelhalter sind im Landkreis Regensburg seit Anfang März verpflichtet, ihre Tiere entweder in geschlossenen Ställen unterzubringen oder „unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss“, wie es in der Allgemeinverfügung der Landkreisbehörde heißt.

Wer seine privaten Hühner, Gänse oder Enten noch nicht angemeldet hat, ist verpflichtet, dies – insbesondere innerhalb des Beobachtungsgebietes – zu tun;  per Email an veterinaeramt@lra-regensburg.de oder telefonisch, 0941 4009-520.

PM

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