Eine stichprobenartige eingehende Durchsuchung eines Häftlings vor einem Besuch ist zwar rechtens – sie muss aber nach einem höchstrichterlichen Beschluss verhältnismäßig sein. Das Bundesverfassungsgericht gab in einer am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichen Entscheidung einem Strafgefangenen aus der Justizvollzugsanstalt (JVA) Straubing Recht, der sich gegen eine solche Durchsuchung gewehrt hatte. Der verurteilte Mörder musste sich im Mai 2015 vor dem Besuch seiner Familie ganz ausziehen und auch eine «Inspektion der Körperöffnungen» zulassen. Das geschah auf Grundlage des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes, wonach jeder fünfte Strafgefangene vor der Vorführung zum Besuch körperlich durchsucht werden soll.
Die höchsten deutschen Richter haben nichts gegen Stichproben. Dies könne vertretbar noch als Einzelfallanordnung angesehen werden. Eine Entkleidung sei aber ein schwerwiegender Eingriff in die Intimsphäre. Um einen «gerechten Ausgleich» zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Sicherheitsinteresse der JVA zu erreichen, müssten Ausnahmen von der Anordnung möglich sein – zumindest dann, «wenn die Gefahr des Missbrauchs des Besuchs fernliegt» (2 BvR 6/16 – Beschluss vom 5. November 2016).
Das Bundesverfassungsgericht hob damit zwei Beschlüsse des Landgerichts Regensburg und des Oberlandesgerichts Nürnberg auf und verwies die Sache an das Landgericht Regensburg zurück. Dieses muss nun klären, ob die JVA im konkreten Fall von der Anordnung hätte abweichen müssen. Aus Sicht der Karlsruher Richter ist dies mit Blick auf das Verhalten des Mannes bei vergangenen Besuchen «jedenfalls nicht ausgeschlossen». Der Freistaat Bayern muss dem Häftling die für seine Beschwerde notwendigen Auslagen erstatten.
dpa