Aufgrund der anhaltend niedrigen Inzidenzwerte hat die Stadt Regensburg ihre entsprechende Allgemeinverfügung in Abstimmung mit der Regierung der Oberpfalz aufgehoben.
„Die rechtlichen Voraussetzungen dafür waren durch die Neufassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), die am Montag in Kraft getreten ist, geschaffen worden“, so Rechts- und Regionalreferent Dr. Walter Boeckh.
„Die Inzidenzwerte sind in Regensburg anhaltend auf einem so niedrigen Niveau, dass wir diesen Schritt verantworten können“, sagt Oberbürgermeisterin Gertrud Maltz-Schwarzfischer. In vielen Situationen sei die Pflicht, im Freien eine Maske zu tragen, nicht mehr angemessen. Statt auf starre Regeln setze man daher auf die Eigenverantwortung jedes und jeder Einzelnen zu erkennen, ob eine Maske in der konkreten Situation sinnvoll sei oder nicht.
Betroffen sind von der Neuregelung ausschließlich die Straßen, Plätze und Gassen in der Innenstadt. In allen anderen Bereichen, in denen laut der 13. BayIfSMV Maskenpflicht angeordnet ist, wie zum Beispiel in öffentlichen Gebäuden, im Einzelhandel, in der Gastronomie und im ÖPNV (inkl. Bushaltestellen und Bahnsteige), bleibt sie unverändert bestehen. Auch das Alkoholkonsumverbot auf festgelegten Plätzen und Straßenzügen der Altstadt gilt weiterhin ohne Änderungen.
Soweit in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Maskenpflicht vorgesehen ist, gilt:
- Es ist eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) zu tragen.
- Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Maskenpflicht befreit, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben darüber enthalten muss, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.
- Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
- Für Beschäftigte gilt die Verpflichtung während ihrer dienstlichen Tätigkeiten nur im Rahmen der
arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
Soweit in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung FFP2-Maskenpflicht vorgesehen ist, gilt oben genanntes mit folgenden Maßgaben entsprechend:
- Es ist eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zu tragen.
- Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
Auch dort, wo keine Maskenpflicht besteht, wird jedermann empfohlen, überall dort, wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, eine Maske zu tragen.
Es besteht Maskenpflicht
- auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind,
- auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Alle weiteren Regelungen finden Sie auf der Homepage der Stadt Regensburg.
Stadt Regensburg/MB
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