Di., 13.10.2020 , 16:50 Uhr

Landratsamt Cham ordnet weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen an

Das Landratsamt Cham hat auf die Überschreitung des „Signalwerts“ von 35 bei der 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner reagiert. Nach der Einführung eines verpflichtenden Corona-Tests für Grenzpendler aus Tschechien wurden jetzt per Allgemeinverfügung weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen angeordnet.

Landrat Franz Löffler erläutert die Beweggründe: „Wir wollen die flächendeckende Schließung von Schulen, Einrichtungen, Betrieben, Geschäften und Grenzen auf jeden Fall vermeiden. Ich danke allen, die sich schon bisher vorbildlich an die geltenden Regeln halten und appelliere auch in dieser entscheidenden Phase an alle Bürgerinnen und Bürger, ihren Beitrag zur wirksamen Unterbrechung der Infektionsketten zu leisten.“ Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Cham gilt ab Mittwoch, 14. Oktober 2020 bis vorerst einschließlich Sonntag, 25. Oktober 2020.

Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen

Vor allem für Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Abschlussfeiern oder Vereins- und Parteiveranstaltungen wird die Teilnehmerzahl in geschlossenen, öffentlichen oder angemieteten, Räumen auf 50 Personen und unter freiem Himmel auf 100 Personen beschränkt. In privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken sollen keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchgeführt werden.

Sollvorschrift: Mund-Nasen-Bedeckung im Beruf

Wenn sich mehrere Personen zu beruflichen, dienstlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten in geschlossenen Räumen aufhalten, soll jedermann eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern weder der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann noch Schutzwände zum Infektionsschutz aufgestellt werden können.

Diese dringliche Empfehlung gilt auch für beruflich, dienstlich oder ehrenamtlich bedingte Fahrten, die von zwei oder mehr Personen in einem Kraftfahrzeug unternommen werden.

Maskenpflicht in Schulen und Kitas

Auch in den Schulen gelten weitergehende Regelungen: So müssen die Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 an Schulen im Landkreis Cham eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung auch am Sitzplatz im Klassenzimmer und während des Unterrichts tragen.

Die Lehrkräfte sind zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet, soweit der Mindestabstand von 1,5 m zu Schülern oder einer anderen Person nicht eingehalten wird.

Im Bereich der Kindertageseinrichtungen sowie der Heilpädagogischen Tagesstätten müssen die Beschäftigten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Kinder müssen die Zeit in festen Gruppen verbringen, dies gilt auch für die Einnahme von Mahlzeiten.

Die vollständige Allgemeinverfügung mit dem genauen Wortlaut ist auf der Homepage des Landkreises Cham (www.landkreis-cham.de) einsehbar.

Mitteilung Landkreis Cham

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