Fr., 07.06.2024 , 13:13 Uhr

Landkreis Regensburg: Soforthilfe für Hochwassergeschädigte

Das Landratsamt Regensburg hat mitgeteilt, dass bis zum 31. August 2024 Anträge für finanzielle Hilfen für Geschädigte des Hochwassers gestellt werden können.

Zur Unterstützung geschädigter Privathaushalte und nicht gewerblicher Vermieter, die durch die aktuellen Unwetterereignisse enorme Schäden erlitten haben, stellt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat schnelle finanzielle Hilfen im Rahmen einer Soforthilfeaktion zur Verfügung: Die Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ und die Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ werden über das Landratsamt Regensburg abgewickelt. Die Anträge können bis 31.08.2024 gestellt werden. Berechtigt sind entsprechend der staatlichen Vorgaben vom Hochwasser betroffene Privathaushalte. Der Zuschuss soll einen zeitnahen Ersatz von beschädigtem Hausrat ermöglichen. Als Zuwendungsempfänger können sowohl Mieter als auch selbst nutzende Eigentümer infrage kommen. Neben den Soforthilfeprogrammen gibt es noch die Notstandsbeihilfen aus dem Härtefonds für Privatleute und Gewerbetreibende.

Alle Antragsformulare sind auf der Homepage des Landkreises hinterlegt. Die Anträge können ab sofort per Post an das Landratsamt Regensburg, Altmühlstraße 3, 93053 Regensburg, „Projektgruppe Fluthilfe“  oder per Mail an fluthilfe@lra-regensburg.de versandt werden.

Hinweis: Anträge für betroffene gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe (Ausnahme Notstandsbeihilfe aus dem Härtefonds) sind bei der Regierung der Oberpfalz zu stellen. Anträge für landwirtschaftliche Unternehmen (einschließlich Gartenbau) und für den Fischereisektor bearbeitet das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Näheres hierzu bitte direkt bei den zuständigen Stellen erfragen.

 

Die Hilfsprogramme und ihre Voraussetzungen

Soforthilfe „Haushalt/Hausrat (bis zu 5.000 Euro)

Die Soforthilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss und wird für die Ersatzbeschaffung von durch das Hochwasserereignis zerstörter oder unbrauchbar gewordener Haushaltsgegenstände gewährt. Die Höhe der Zuwendung hängt vom Versicherungsschutz ab. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 2.500 Euro. Sofern Versicherungsleistungen gezahlt werden, darf die Soforthilfe nur für den nicht durch diese Leistungen abgedeckten Betrag gewährt werden. Die Summe aus Soforthilfe und Versicherungsleistungen darf den tatsächlichen Schaden am Hausrat nicht übersteigen, andernfalls wird die Soforthilfe entsprechend gekürzt. Dem Antrag ist eine Anlage beizufügen, in der die zerstörten beziehungsweise unbrauchbaren Gegenstände aufzulisten sind. Es wird gebeten, die zerstörten beziehungsweise unbrauchbar gewordenen Gegenstände vor der Entsorgung zu fotografieren.

 

Genereller Abschlag von 50 Prozent bei fehlendem Versicherungsschutz

Wenn kein Versicherungsschutz nachgewiesen werden kann, ist immer ein Abschlag von 50 Prozent von den zuwendungsfähigen Kosten vorzunehmen. Wird also etwa ein (zuwendungsfähiger) Schaden von 2.000 Euro angegeben und liegt keine Versicherung vor, so kann eine Soforthilfe in Höhe von 1.000 Euro gewährt werden. Liegt eine Versicherung vor, beträgt die Soforthilfe 2.000 Euro von den allerdings gegebenenfalls erhaltenen Versicherungsleistungen abzuziehen sind.

 

Soforthilfe „Ölschaden an Gebäuden“ (bis zu 10.000 Euro)

Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte können für durch das Schadensereignis bedingte Ölschäden eine Soforthilfe von bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude beantragen, falls der Schaden nicht versicherbar war. Sofern der Schaden versicherbar war, aber keine Versicherung abgeschlossen wurde, kann eine Soforthilfe von bis zu 5.000 Euro beantragt werden. Neben der Bestätigung der Gebäude- und/oder Hausratversicherung ist dem Antrag auch ein Nachweis des Ölschadens (zum Beispiel ein Kostenvoranschlag oder eine Rechnung für die Schadensbeseitigung) beizufügen.

Die Anträge für die beiden Soforthilfeprogramme können bis 31.08.2024 gestellt werden. Den Anträgen ist eine Bestätigung der Gebäude- und/oder Hausratversicherung beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Schaden versichert ist. Sollte ein Versicherungsschutz gegen Elementgefahren nicht möglich gewesen sein,  muss dies auf dem Antragsformular entsprechend begründet werden. Andere Nachweise sind bei Antragstellung nicht erforderlich. Das Landratsamt wird im Nachgang allerdings stichprobenartige Prüfungen auf Überkompensation durchführen, sodass die Antragssteller dazu angehalten werden, die im Zusammenhang mit dem Schaden angefallenen Rechnungen aufzubewahren und – sofern dies möglich ist – den Schaden mit Fotos zu dokumentieren.

Die entsprechenden Antragsformulare finden Betroffene auf der Homepage des Landratsamtes oder auf der Seite des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen.

 

Notstandsbeihilfen aus dem Härtefonds für Privatleute und Gewerbetreibende

Neben den Soforthilfen stellt der Freistaat Bayern auch Finanzmittel im Rahmen von Notstandsbeihilfen nach der Härtefondsrichtlinie zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass Wohngebäude und Hausrat der Betroffenen in so großem Ausmaß geschädigt wurden, dass die Geschädigten ohne staatliche Hilfe in eine existentielle Notlage zu geraten drohen. Für die Notstandsbeihilfen sind keine festen Beträge festgelegt. Über Art und Höhe der Hilfen wird nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Geschädigten und des Schadensausmaßes im Einzelfall entschieden. Hierzu sind bei der Antragstellung detaillierte Angaben zur Schadenshöhe und zu den Vermögensverhältnissen der Geschädigten notwendig. Es ist nicht Ziel der Notstandsbeihilfe, entstandene Schäden vollumfänglich auszugleichen. Auch Gewerbebetrieben, die durch die genannten Ereignisse in eine existenzielle Notlage gekommen sind, stehen bei drohender Existenzgefährdung ebenfalls Zuschüsse aus dem Härtefonds zur Verfügung (Hilfeleistungen je nach finanzieller Leistungskraft bis maximal 100 Prozent; keine Überkompensation, Versicherungsleistungen werden angerechnet).

 

Die Anträge auf Notstandsbeihilfe können bis zum 31.10.2024 beim Landratsamt über die Homepage und entsprechende Formulare eingereicht werden oder auf der Seite des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen.

 

Wichtiger Hinweis: Soforthilfe für gewerbliche Unternehmen, Angehörige freier Berufe und gewerblichen Trägern wirtschaftsnaher Infrastruktur – Abwicklung über Regierung der Oberpfalz

Darüber hinaus wird betroffenen gewerblichen Unternehmen, Angehörigen freier Berufe und gewerblichen Trägern wirtschaftsnaher Infrastruktur mit bis zu 500 Mitarbeitern vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen gewährt. Erstattet werden unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden an Betriebsstätten und Infrastrukturen. Bei nicht versicherbaren Schäden wird dabei die Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei versicherten Schäden in Höhe von bis zu 25 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Antragstellung wird über die zuständigen Bezirksregierungen abgewickelt.

 

Auskünfte erteilt das Landratsamt telefonisch unter 0941 4009-777 oder per Mail an fluthilfe@lra-regensburg.de.

 

PM Landkreis Regensburg / VSi

 

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