Deshalb gelten ab Sonntag (29.8.) neue Regeln. Der Landkreis hat diese zusammengefasst. Hauptsächlich betreffen die Regelungen die Innenbereiche: So ist zum Beispiel die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur noch für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich (3G-Regel)
An drei Tagen lag der RKI-Inzidenzwert im Landkreis Regensburg über 35. Ab Sonntag, 29. August, 0 Uhr, gelten daher neue Regelungen, insbesondere was den Zugang zu Angeboten in Innenräumen betrifft. Dort ist dann ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis notwendig.
Am heutigen 27. August hat die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Regensburg den Schwellenwert von 35 den dritten Tag in Folge überschritten. Dies bedeutet, dass ab kommendem Sonntag, 29. August, 0 Uhr, strengere Zutrittsregeln in Kraft treten.
Für diese Einrichtungen oder Veranstaltungen ist dann der Zugang nur erlaubt für Geimpfte, Genesene oder Getestete:
Das Testnachweiserfordernis in der Innengastronomie gilt ab 29.8. nicht mehr nur, wenn Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, sondern für jeden einzelnen Gast, der ein gastronomisches Angebot in geschlossenen Räumen in Anspruch nehmen möchte.
Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, müssen einen Testnachweis vorlegen. Für Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte von Pflegeeinrichtungen, Altenheimen und Behinderteneinrichtungen bleibt es wie bisher bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.
Die Testungen dürfen vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests zukünftig auch vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein. Zum Nachweis gegenüber den Verantwortlichen genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Test- oder Impfnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier. Vom Testerfordernis sind Geimpfte und Genesene ausgenommen, sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag.
Ausgenommen sind darüber hinaus auch Schülerinnen und Schüler, hier genügt ein aktueller Schülerausweis, eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung oder etwa auch ein Schülerticket jeweils mit einem amtlichen Ausweispapier. Die Schülerinnen und Schüler müssen dabei nicht glaubhaft machen, dass sie im Rahmen des Schulbesuchs auch tatsächlich negativ getestet wurden. Und: Die Ausnahme vom Testerfordernis für Schülerinnen und Schüler gilt auch in den Ferien.
10 Personen aus beliebig vielen Haushalten bei privaten Treffen. Vollständig Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Unter freiem Himmel bis zu 100 Personen. In geschlossenen Räumen bis zu 50 Personen.
Vollständig Geimpfte und Genesene werden bei öffentlichen Veranstaltungen mitgezählt, bei privaten nicht. Kinder unter sechs Jahren werden sowohl bei öffentlichen wie bei privaten Veranstaltungen mitgezählt.
Für öffentliche wie private Veranstaltungen im Innenbereich gilt die 3-G-Regel.
Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt.
Für große Sport- und Kulturveranstaltungen gibt es separate Regelungen.
Geöffnet, keine Terminbuchung, keine Kontaktdatenerhebung,
Ausnahme: Bei körpernahen Dienstleistungen sind die Kontaktdaten zu erheben. Und: Für körpernahe Dienstleistungen in geschlossenen Räumen gilt die 3-G-Regel.
Innen und außen geöffnet, jeweils mit Erhebung der Kontaktdaten. Es gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. In geschlossenen Räumen gilt die 3-G-Regel.
Testpflicht für Besucher und Beschäftigte.
Für Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, gilt die 3-G-Regel.
Übernachtungsbetriebe geöffnet mit 3-G-Regel; bei Testerfordernis Wiederholung alle 72 Stunden. Geimpfte und Genesene sind von der Vorlage eines negativen Testergebnisses befreit, ebenso Kinder unter sechs Jahren und Schülerinnen und Schüler.
Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie touristische Bahn- und Reisebusverkehre sind ohne Testnachweis zulässig.
Freizeitparks, Indoorspielplätze, Bäder, Solarien, Saunen, Thermen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sind geöffnet. Dabei gilt für Angebote in geschlossenen Räumen die 3-G-Regel.
In Gebäuden: bis zu 1.000 Besucher (einschließlich Geimpfter und Genesener) mit 3-G-Regel.
Unter freiem Himmel bis zu 1.500 Besucher (einschließlich Geimpfter und Genesener).
Sowohl innen als auch außen bedarf es einer Kontaktdatenerhebung.
Für kulturelle Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter gelten separate Regelungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 der 13. BayIfSMV)
In geschlossenen Räumen gilt die 3-G-Regel.
Im Außenbereich ist kein Test notwendig.
In Gebäuden: bis zu 1.000 Besucher (einschließlich Geimpfter und Genesener) mit 3-G-Regel.
Unter freiem Himmel: bis zu 1.500 Besucher, einschließlich Geimpfter und Genesener.
Für große Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter gelten separate Regelungen (Details hierzu in § 12 Absatz 3 der 13. BayIfSMV).
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des Landkreises unter www.landkreis-regensburg.de
Pressemitteilung Landkreis Regensburg / MF /MB