Fr., 18.11.2022 , 16:41 Uhr

Landkreis Regensburg: Bürgerbegehren zur Gelben Tonne rechtlich unzulässig?

Die Kommunalabteilung des Landratsamtes Regensburg hat das Bürgerbegehren zur Gelben Tonne im Landkreis geprüft und hält dies für rechtlich unzulässig.

Matthias Beer von der Bürgerinitiative äußert sich zur Gelben Tonne

Matthias Beer, einer der Initiatoren der Bürgerinitiative „JA zur Gelben Tonne“ hat sich zur aktuellen Situation zum Bürgerbegehren Gelbe Tonne im Landkreis Regensburg geäußert.

Die CSU will im letzten Schritt gegen die Ablehnung des Bürgerentscheids klagen.

Landrätin Tanja Schweiger gibt Hintergrundinformationen zum Thema

Landrätin Tanja Schweiger erläutert, wie das Entsorgungssystem im Landkreis funktioniert und welche Hürden es bei der Einführung einer Gelben Tonne gibt.

 

Erstmeldung vom 15. November

Die Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch die Kommunalabteilung des Landratsamtes ist abgeschlossen. Und zwar mit dem Ergebnis, dass nach deren Bewertung das Bürgerbegehren aus rechtlichen Gründen nicht zugelassen werden kann. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte auch die Regierung der Oberpfalz diese Rechtsauffassung. Die finale Entscheidung über die Zulässigkeit trifft der Kreisausschuss in der Sitzung am 24. November 2022.

Grund für die Unzulässigkeit sei ein Verstoß gegen das Täuschungs- und Irreführungsverbot. Ausreichend für die Unzulässigkeit des Begehrens sei dabei bereits, so die Kommunalabteilung, wenn eines der tragenden Begründungselemente eine falsche Tatsachenbehauptung enthalte, sofern diese Behauptung hinreichendes Gewicht habe, um Unterzeichner von der Notwendigkeit einer Unterschrift zu überzeugen.

Die Begründung des Bürgerbegehrens enthalte einzelne Aussagen, die in diesem Sinn in der formulierten Absolutheit falsche Tatsachenbehauptungen darstellten. Die wesentlichen Aussagen aus der Begründung zum Bürgerbegehren (wie etwa „Müllgebühren bleiben, wie sie sind“, „Wertstoffhöfe bleiben erhalten“, „Bequeme Abholung von zu Hause in 14-tägigem Rhythmus“, „Deine Stimme für die gelbe Tonne“, „Doppelte Sammelmenge – weniger Aufwand“) verstießen insoweit teilweise gegen die Grundsätze der Rechtsprechung an die Richtigkeit der Begründung. Ein oder mehrere in der Begründung genannten Ziele würden – dauerhaft – nicht zu erreichen sein. Es sei beispielsweise damit zu rechnen, dass bei einer Einführung eines Holsystems die Müllgebühren steigen werden oder die Zahl, jedenfalls aber der Umfang der Wertstoffhöfe aus Kostengründen reduziert werden müsse.

 

Zuständiger Systembetreiber kündigt Klage gegen Holsystem an

Dass eine Umstellung auf ein Holsystem an sich nicht ohne weiteres möglich ist, bestätigen die jüngsten Gespräche mit der Reclay Systems GmbH, dem neuen Ansprechpartner bei den dualen Systemen. Die eindeutige Aussage von Reclay lautet, dass sie das bestehende (Bring-)System beibehalten wollen. Eine Umstellung auf ein Holsystem oder ein Mischsystem würde Reclay in einer Abstimmungsvereinbarung nicht akzeptieren. Vielmehr hat Reclay angekündigt, im Falle einer behördlichen Anordnung – die eine Umstellung auf ein Holsystem zum Inhalt hätte –  mit einer Klage vorzugehen. Der Systembetreiber vertritt die Auffassung, dass ihnen die Einführung eines Holsystems wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Die Qualität der Sammlung der Leichtverpackungen auf den Wertstoffhöfen im Landkreis Regensburg wird von Reclay als vorbildlich angesehen. Das Personal sei sehr gut geschult und die Sortenreinheit vorbildlich. Der höhere Aufwand eines Holsystems sei insbesondere nicht zu rechtfertigen, da seitens Reclay eine deutliche Verschlechterung der Qualität der Sammlung der Leichtverpackungen durch Vermüllung befürchtet wird, denn die Fehlwurfquote bei der Gelben Tonne betrage im Schnitt bis zu 50 Prozent.

 

Entscheidung über die Zulässigkeit trifft der Kreisausschuss am 24. November

Die Entscheidung, ob das Bürgerbegehren zugelassen werden kann, ist für das zuständige Gremium eine gebundene Entscheidung. Wenn also die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Gremium verpflichtet, das Bürgerbegehren zuzulassen. Auf der anderen Seite kann das Bürgerbegehren nicht zugelassen werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Diese Entscheidung wird der Kreisausschuss als ständiger beschließender Ausschuss in der Sitzung am 24. November treffen.

 

Landkreis Regensburg / MB

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