Sa., 21.08.2021 , 18:09 Uhr

Neue Regelungen

Landkreis Kelheim: 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 35

Der Landkreis Kelheim hat den dritten Tag in Folge den Inzidenzwert von 35 überschritten. Deshalb gelten hier ab Montag (23.08.) neue Regelungen.

Das Bayerische Gesundheitsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit Blick auf die kommenden Herbst- und Wintermonate am 20.08. weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens erlassen. Hierzu wurde eine Änderung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) erlassen.

Ab Montag, den 23.08. gilt in Bayern bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr in Innenbereichen größtenteils die 3G-Regel. D.h. für nachfolgende Bereiche sind Testnachweise erforderlich, im Falle von PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden, Antigen-Schnelltests nicht älter als 24 Stunden oder unter Aufsicht vorgenommene Selbsttests:

Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind entsprechend der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes weiterhin vollständig Geimpfte (ab Tag 15) sowie Genesene. Auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Regelung weiterhin ausgenommen.

Auch Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, müssen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr nun einen Testnachweis vorlegen.

Für Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen bleibt die inzidenzunabhängige Testnachweispflicht.

Daneben sind große Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter künftig inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen (z. B. Vorlage eines Testnachweises, Untersagung des Verkaufs und des Ausschanks von Alkohol etc.) möglich. Das Unterschreiten einer 7-Tage-Inzidenz von 35 ist nun keine Voraussetzung mehr. Bayern erhöht zudem die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen bei großen Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter. Unter Beachtung der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist, erhöht sich die Zuschauerzahl auf bis zu 50 % der Kapazität der jeweiligen Sport- bzw. Veranstaltungsstätte, höchstens aber auf 25.000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen.

PM

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