Mi., 05.10.2022 , 15:28 Uhr

Chamer Bach, Kalte Pastritz und Ölbrunnbach

Landkreis Cham: Überschwemmungsgebiete vorläufig gesichert

Der Landkreis hat besonders von Hochwasser gefährdete Gebiete vorerst gesichert.

Wasserwirtschaftsamt ermittelt von überschwemmungsgefährdete Gebiete

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg hat für den Chamer Bach in den Gemeinden Blaibach und Miltach sowie für die Kalte Pastritz und den Ölbrunnbach in der Stadt Furth im Wald die rechnerische Ermittlung des Überschwemmungsgebiets abgeschlossen. Dabei hat die Fachbehörde berechnet, welches Gebiet bei einem Hochwasserereignis, das statistisch gesehen einmal in hundert Jahren auftritt (sog. Bemessungshochwasser, HQ100), überschwemmt werden würde.

 

Vorläufige Sicherung

Erhebliche Schäden durch Hochwasser entstehen insbesondere durch die unangepasste Nutzung von natürlichen Abflussbereichen und Überschwemmungsgebieten. Nach den gesetzlichen Vorgaben wird das Landratsamt deshalb als nächsten Schritt die sogenannte „vorläufige Sicherung“ dieser Gebiete durch Bekanntmachung in einer der nächsten Ausgaben des Amtsblatts des Landkreises vornehmen. Durch die „vorläufige Sicherung“ stellt das Landratsamt sicher, dass die natürlichen Abflussbereiche und Überschwemmungsgebiete der Flüsse erkannt und beachtet werden und so ein vorausschauender Schutz des Eigentums sowie der Schutz vor möglichen Gefahren für Leib und Leben möglich ist.

 

Ausnahmezulassungen

In den vorläufig gesicherten Gebieten sind Handlungen, die sich auf die Hochwassersituation auswirken können, nur noch nach Erteilung einer Ausnahmezulassung durch das Landratsamt zulässig. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz fallen darunter insbesondere das Ausweisen neuer Baugebiete, das Errichten und Erweitern von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen und die Veränderung der Erdoberfläche durch Abgrabung oder Auffüllung. Dasselbe gilt außerdem für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, das längerfristige Ablagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, das Anlegen von abflussbehindernden Baum- und Strauchpflanzungen und das Umwandeln von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Auch neue Heizölverbraucheranlagen dürfen im Überschwemmungsgebiet nur noch in Ausnahmefällen errichtet werden und müssen nötigenfalls nachgerüstet werden, um den besonderen Anforderungen für den Hochwasserfall entsprechen.

Die vorläufige Sicherung gilt zunächst fünf Jahre und ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamts über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch Erlass einer Rechtsverordnung. In einem solchen Verordnungsverfahren erfolgt eine Beteiligung der Öffentlichkeit mittels Planauslegung in den betroffenen Gemeinden.

 

Weitere Informationen

Sämtliche Pläne und sonstigen Unterlagen zur vorläufigen Sicherung sind im Internet unter www.landkreis-cham.de (Service -> Online-Services ->Auslegungen -> Landkreis Cham) abrufbar. Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete werden außerdem zentral unter www.iug.bayern.de für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort können auch weitere Informationen zu Überschwemmungsgebieten sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren abgerufen werden.

 

Landkreis Cham/JM

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