Mi., 20.03.2024 , 17:04 Uhr

Landkreis Cham: Überschwemmungsgebiet am Weißen Regen wird vorläufig gesichert

Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg hat errechnet, welche Gebiete im Landkreis Cham rund um den Weißen Regen von Hochwasser betroffen wäre. Für diese Bereiche gibt es jetzt eine vorläufige Sicherung.

Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg hat errechnet, welche Gebiete im Landkreis Cham rund um den Weißen Regen von Hochwasser betroffen wären: dazu zählen die Bereiche um Bad Kötzting, Lam, Blaibach, Grafenwiesen, Rimbach, Hohenwarth, Arrach und Lohberg. Deswegen wird das Landratsamt Cham für fünf Jahre eine sogenannte „vorläufige Sicherung“ vornehmen. Das bedeutet: die betroffenen Gebiete brauchen Ausnahmegenehmigungen für alle Handlungen, die sich negativ auf die Hochwassersituation auswirken könnten. Beschränkt werden unter anderem neu ausgewiesene Bauprojekte, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und alles, was den Abfluss von Wasser behindern könnte.

JM

 

 

Offizielle Mitteilung vom Landratsamt Cham

Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg hat für den Weißen Regen auf dem Gebiet der Stadt Bad Kötzting, des Marktes Lam sowie der Gemeinden Blaibach, Grafenwiesen, Rimbach, Hohenwarth, Arrach und Lohberg die rechnerische Ermittlung des Überschwemmungsgebiets abgeschlossen und die entsprechenden Karten an das Landratsamt Cham übermittelt. Nach den gesetzlichen Vorgaben wird das Landratsamt als nächsten Schritt die sog. „vorläufige Sicherung“ des Gebietes durch Bekanntmachung in einer der nächsten Ausgaben des Amtsblatts des Landkreises vornehmen.

In vorläufig gesicherten Gebieten sind Handlungen, die sich nachteilig auf die Hochwassersituation auswirken können, nur noch nach Erteilung einer Ausnahmezulassung durch das Landratsamt zulässig. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz fallen darunter insbesondere die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich, das Errichten und Erweitern von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen und die Veränderung der Erdoberfläche durch Abgrabung oder Auffüllung.

Beschränkungen gelten außerdem für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, das längerfristige Ablagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, das Anlegen von abflussbehindernden Baum- und Strauchpflanzungen und das Umwandeln von Auwald in eine andere Nutzungsart. Heizölverbraucheranlagen dürfen im Überschwemmungsgebiet nur noch in Ausnahmefällen neu errichtet werden und bestehende Anlagen sind nötigenfalls nachzurüsten, um Schäden im Hochwasserfall zu vermeiden.

Die vorläufige Sicherung gilt zunächst fünf Jahre und ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamts über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch Erlass einer Rechtsverordnung. In einem solchen Verordnungsverfahren erfolgt eine Beteiligung der Öffentlichkeit mittels Planauslegung in den betroffenen Gemeinden.

Sämtliche Pläne und sonstigen Unterlagen zur vorläufigen Sicherung sind unter www.landkreis-cham.de (Service -> Online-Services ->Auslegungen -> Landkreis Cham) abrufbar. Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete werden außerdem zentral im „UmweltAtlas Bayern“ für die Öffentlichkeit dokumentiert (www.iug.bayern.de). Dort können auch weitere Informationen zu Überschwemmungsgebieten sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren abgerufen werden.

 

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