Do., 17.02.2022 , 14:19 Uhr

Versuchtes Tötungsdelikt in Pflegeheim?

Landkreis Cham: Erste Obduktionsergebnisse von exhumierter Frau

Die Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft Regensburg führen aktuell Ermittlungen wegen des Verdachts eines versuchten Tötungsdeliktes durch einen Altenpfleger in einer Pflegeeinrichtung im Bereich Cham. In diesem Zusammenhang werden auch zurückliegende Todesfälle routinemäßig untersucht. Hierzu wurde der Leichnam einer Frau exhumiert und obduziert. Nun liegen erste Ergebnisse vor.

Am Dienstag machten erschreckende Nachrichten aus dem Landkreis Cham die Runde: Ein Pfleger soll in einem Altenheim versucht haben, einen Patienten mit einem Kissen zu ersticken. In diesem Zusammenhang wurde auch eine bereits 2021 verstorbene Patientin exhumiert und obduziert. Jetzt gibt es neue Erkenntnisse, dass die Frau keines natürlichen Todes gestorben ist. Hinweise auf ein Ersticken gibt es zwar keine, ein Sturz ist jedoch nicht auszuschließen. Um Klarheit zu schaffen, soll nun rekonstruiert werden, wie die Frau damals aufgefunden wurde.

JM

 

Meldung der PP Oberpfalz

Wie bereits berichtet, ermitteln die Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft Regensburg wegen des Verdachts eines versuchten Tötungsdeliktes. Einem 24-Jährigem wird vorgeworfen, dass er als Pfleger einer Pflegeeinrichtung einen Bewohner mit einem Kissen versucht hat zu ersticken. Gegen ihn wurde Unterbringungsbefehl wegen des Verdachts des versuchten Mordes erlassen. Routinemäßig werden nun zurückliegende Todesfälle untersucht.

Gestern, 16. Februar 2022, wurde in diesem Zusammenhang eine im Dezember 2021 verstorbene ehemalige Bewohnerin der Pflegeeinrichtung exhumiert und obduziert. Nun liegen erste Ergebnisse hierzu vor. Es wurden Verletzungen festgestellt, die nicht mit einem natürlichen Tod im Einklang stehen. Da das erkannte Verletzungsbild durch ein Sturzgeschehen erklärbar wäre, wird die damalige Auffindesituation des Leichnams unter Einbeziehung der nun neuen Erkenntnisse rekonstruiert. Anhaltspunkte für ein Ersticken liegen in diesem Fall nicht vor.

Es wird darauf hingewiesen, dass für den Beschuldigten noch immer uneingeschränkt die Unschuldsvermutung gilt.

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