Im Landkreis Cham übersteigt der 7-Tage-Inzidenzwert der Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner seit 12. Oktober 2020 kontinuierlich den Signalwert von 35. Heute, am 19. Oktober 2020, liegt er nach den Berechnungen des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) bei 45,31.
Ab heute, 19. Oktober 2020, gelten deshalb für den Landkreis Cham zusätzlich zu den ohnehin bekannten Vorgaben der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die für diesen Fall vorgesehenen Einschränkungen:
„Die strengeren Maßnahmen stellen natürlich eine Belastung für die Bürgerinnern und Bürger dar. Aber nur so können wir gemeinsam die Verbreitung des Virus wirksam verhindern. Ich appelliere nachdrücklich an Sie alle: Halten Sie gerade auch bei Familienfeiern und Treffen im privaten Kreis die Regeln ein. Sie schützen damit ihre eigene Gesundheit und die der anderen.“ Franz Löffler, CSU, Landrat des Landkreises Cham
1. Es gilt eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen, das heißt im Einzelnen:
· auf Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle in allen öffentlichen und öffentlich zugänglichen Gebäuden sowie in Freizeiteinrichtungen (wie Freizeitparks) und Kulturstätten (wie Museen und Ausstellungen)
· auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
· auch am Platz in den weiterführenden Schulen (ab Jahrgangsstufe 5) und in Hochschulen
· auch am Platz bei Tagungen und Kongressen sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen.
2. Private Feiern und Treffen
An privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnlichen Feierlichkeiten) dürfen unabhängig vom Ort der Veranstaltung maximal die Angehörigen von zwei Hausständen oder höchstens zehn Personen teilnehmen. Diese Begrenzung gilt auch für den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen, auf privat genutzten Grundstücken und auch in der Gastronomie.
3. Gastronomie & Alkohol
In der Gastronomie ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Von 23 Uhr bis 6 Uhr darf an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste kein Alkohol verkauft werden.
Die Regeln gelten bis zum Ablauf des Tages, an dem der Landkreis Cham letztmals in der Bayerischen Corona-Ampel unter den Städten und Landkreisen mit „7-Tage-Inzidenz ab 35“ (gelb) aufgeführt ist. Das wäre dann der Fall, wenn der Wert innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Tagen nicht überschritten wird.
Bei einer erneuten Aufführung des Landkreises würden die Regeln nach demselben Muster automatisch wieder in Kraft treten und gelten.
Sollte die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Cham auf 50 oder mehr steigen, würde dies in der Bayerischen Corona-Ampel (https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/#Corona-Ampel) auf der Liste „7-Tage-Inzidenz ab 50“ (rot) veröffentlicht. Ab dem Tag, nachdem der Landkreis Cham erstmals auf dieser Liste genannt würde, würden für den Landkreis automatisch die zusätzlichen Regeln gelten, die die Staatsregierung für diesen Fall festgelegt hat. Das kann nach Einschätzung des Gesundheitsamtes am Landratsamt Cham schon in den nächsten Tagen der Fall sein.
· Maximal fünf Personen oder zwei Haushalte bei privaten Feiern oder Kontakten
· Maskenpflicht, da wo Menschen dicht und länger zusammen sind (Tagungen, Kongresse, Theater, Kinos, Schulen in allen Jahrgangsstufen, Hochschulen)
· Sperrstunde ab 22 Uhr, Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen ab 22 Uhr, Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen.
pm/LS