Fr, 26.10.2018 , 12:30 Uhr

Klage des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste auch vor Bundesgerichtshof gescheitert

Die finanzielle Unterstützung der Stadt Regensburg für den Bau und den Betrieb des Pflegeheims Kumpfmühl ist rechtmäßig – die Klage des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste gegen die Stadt ist jetzt auch vor dem Bundesgerichtshof gescheitert.

Die Pressemeldung der Stadt Regensburg

 

Sowohl das Landgericht Regensburg als auch das Oberlandesgericht Nürnberg hatten die Klage des Bundesverbandes bereits kostenpflichtig abgewiesen. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof auch die Beschwerde des Verbandes gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und auch die begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgelehnt.

Das Urteil hat bundesweite Bedeutung für alle Kommunen und Landkreise, die im Rahmen der Daseinsvorsorge eigene Betriebe als soziale Aufgabe auch ohne das vorrangige Ziel, Gewinne zu erwirtschaften, betreiben. Der Verlauf des Prozesses wurde deshalb vielerorts beobachtet.

„Ich bin den Richtern dankbar, dass das soziale Engagement aller Kommunen für eine qualitätsvolle Pflege auch weiterhin von wirtschaftlichen Erwägungen wie Gewinnoptimierung und Kostenminimierung abgekoppelt bleibt. Selbstverständlich ist es auch mein Bestreben, das Bürgerheim wirtschaftlich zu betreiben, aber im Vordergrund muss immer die beste Pflege für einen hilfsbedürftigen Menschen stehen.“ Gertrud Maltz-Schwarzfischer, SPD, Bürgermeisterin der Stadt Regensburg

Auch Rechts- und Regionalreferent Dr. Wolfgang Schörnig begrüßte das erfolgreiche Ende des Prozesses. „In den letzten Jahren war eine Tendenz aus der privaten Wirtschaft erkennbar, gegen eine Subventionierung von Krankenhäusern der Kommunen, Landkreise oder Bezirke vorzugehen. Erstmalig stand nunmehr ein kommunales Pflegeheim im Fokus eines Angriffes. Mit unserem Obsiegen haben wir die kommunale Eigenständigkeit, insbesondere das Institut der Daseinsvorsorge, gegen globale Marktinteressen behauptet.

Zum Hintergrund:

Der Bundesverband hatte als Vertreter seiner Mitglieder, privater Unternehmen der Alten- und Behindertenhilfe, gegen Zahlungen der Stadt Regensburg an seine gemeinnützige Tochtergesellschaft Regensburger Seniorenstift GmbH im Jahre 2016 Klage auf dem Zivilrechtsweg erhoben, um der Stadt Regensburg finanzielle Leistungen, wie Kapitaleinlagen, Darlehen oder Bürgschaften zu untersagen. Im Falle des Obsiegens hätte auch die Rückzahlung aller seit 2010 geleisteten Zahlungen durch die RSG gedroht. Nach Ansicht der Kläger stelle die Unterstützung durch die Stadt eine nach Europarecht unzulässige Beihilfe dar, die die privaten Betreiber von Pflegeheimen unrechtmäßig im allgemeinen Wettbewerb benachteilige.

Die Stadt Regensburg verwahrte sich gegen diesen Vorwurf mit dem Argument, die Förderung habe keine Auswirkungen auf den europäischen Binnenmarkt der Heimbetreiber, da es keinen überregionalen Wettbewerb um die Belegung von Pflegebetten gäbe. Das europäische Beihilferecht greife deshalb nicht. Auch sei die Errichtung und Unterstützung eines kommunalen Pflegeheimes eine historisch gewachsene Aufgabe der Daseinsvorsorge. Kommunen hätten sich schon immer um die Betreuung von pflegebedürftigen alten Menschen gekümmert, und das auch in Zeiten, als es noch keine konkurrierenden privaten Institutionen gab. Das Vorhalten von kommunalen Pflegeeinrichtungen als kommunale Pflichtaufgabe ende auch nicht in wirtschaftlich schlechten Zeiten, im Gegensatz zur Privatwirtschaft könne die Kommune eine derartige Aufgabe auch nicht bei ausbleibenden Gewinnen einfach einstellen.

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