Im Fall des suspendierten Bürgermeisters von Kirchdorf hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung getroffen. Alfred Josef Schiller bleibt, entgegen der Entscheidung des Regensburger Verwaltugsgerichts, suspendiert.
Damit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des ehrenamtlichen Ersten Bürgermeisters der Gemeinde Kirchdorf, gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 08. Oktober 2019 mit Beschluss vom 10. Januar 2020 zurückgewiesen. Damit ist der erneute Antrag des kommunalen Wahlbeamten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung abgelehnt worden.
Gegen den kommunalen Wahlbeamten wurde mit einem seit Ende Juni 2016 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg wegen Untreue und wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen u.a. eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Vorwürfe betreffen Manipulationen in Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen für den „Dorfladen Kirchdorf“, die dazu führten, dass eine bereits zugesagte Förderung in Höhe von maximal 54.843 Euro nicht an die Gemeinde ausgezahlt werden konnte und der Förderbescheid widerrufen wurde. Eine hiergegen von der Gemeinde Kirchdorf erhobene Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 2. November 2017 zurückgewiesen.
Der für Förderverfahren zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg mit Beschluss vom 29. März 2019 unter Hinweis darauf zugelassen, es sei zweifelhaft, ob der vollständige Widerruf der Förderung rechtmäßig gewesen sei.
Der für das Disziplinarverfahren zuständige Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgte der Einschätzung der Disziplinarbehörde und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg und sah im Hinblick auf die vorläufige Dienstenthebung keine entscheidend veränderte Sach- oder Rechtslage, die die Prognose einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hätte entfallen lassen.
Die vorläufige Dienstenthebung vom 11.07.2017 gilt somit weiter. Sie endet jedenfalls mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens in der Hauptsache. Darüber hinaus ist die Disziplinarbehörde jedoch gehalten, die Angemessenheit dieser Maßnahme regelmäßig zu überprüfen und an möglicherweise veränderte Umstände anzupassen.