Do, 13.07.2017 , 16:52 Uhr

Kirchdorf: Bürgermeister erneut suspendiert

Die Landesanwaltschaft Bayern hat Alfred Schiller, den Bürgermeister der Gemeinde Kirchdorf, vorläufig des Dienstes enthoben.

Die Suspendierung folgt, nachdem der Kommunalpolitiker aus dem Landkreis Kelheim zunächst Ende 2016 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg die Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung erwirkt hatte. Bürgermeister Alfred Schiller wird vorgeworfen beim Bau des Ladens durch illegale Preisabsprachen gegen das Vergaberecht verstoßen zu haben.

Laut Landesanwaltschaft ist die jetzt ausgesprochene Dienstenthebung auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt, als die erste aus dem Jahr 2016. Wie die Landesanwaltschaft weiter erklärt könne eine vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.“

 

 

 

Alfred Schiller hatte sich bereits nach seiner ersten Dienstenthebung im Jahr 2016 mit einem offenen Brief an die Kirchdorfer gewandt:

 

Alfred Schillers Anwalt hat derweil nach einem Bericht des Bayerischen Rundfunks angekündigt, gegen die Entscheidung vorgehen zu wollen.

 

 

Die Mitteilung der Landesanwaltschaft im Detail:

Die Landesanwaltschaft Bayern hat heute den ehrenamtlichen Ersten Bürgermeister der Gemeinde Kirchdorf, Herrn Alfred Josef Schiller, vorläufig des Dienstes enthoben.

Gegen den kommunalen Wahlbeamten wurde mit einem seit Ende Juni 2016 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Regensburg wegen Untreue und wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen u.a. eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Vorwürfe betreffen Manipulationen in Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen für den „Dorfladen Kirchdorf“, die dazu führten, dass eine bereits zugesagte Förderung in Höhe von maximal 54.843 EURO nicht an die Gemeinde ausgezahlt werden konnte und der Förderbescheid widerrufen wurde.

Bereits mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom September 2016 war der Beamte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben worden. Begründet wurde dies – auf der Rechtsgrundlage des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) – mit einer aus Sicht der Landesanwaltschaft Bayern wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs bei Verbleib des Beamten im Dienst. Auf Antrag des Beamten hatte das Verwaltungsgericht Regensburg im Dezember 2016 die vorläufige Dienstenthebung ausgesetzt. Der Beamte hat seither das Amt weiter ausgeübt.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat Anfang Juli 2017 beim zuständigen Verwaltungsgericht Regensburg Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Die jetzt ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung ist nunmehr auf eine andere Rechtsgrundlage, nämlich auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG, gestützt. Hiernach kann eine vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Landesanwaltschaft Bayern ist nach weiterer Prüfung der Vorwürfe, die zum Erlass des Strafbefehls gegen Bürgermeister

Schiller geführt haben, und nach Auswertung der vollständigen Akten des Strafverfahrens zu dem Schluss gekommen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung hat die Landesanwaltschaft Bayern berücksichtigt, dass der Beamte durch die wiederholte Missachtung der Vergabevorschriften im Kernbereich seiner Pflichten als Erster Bürgermeister versagte und damit seiner Vorbildfunktion und dem in ihn gesetzten Vertrauen nicht gerecht wurde. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Beamte durch die Manipulationen einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, und auch die von ihm bei der Umsetzung des Projektes „Dorfladen Kirchdorf“ angeführte Eigenleistung den für die Gemeinde durch den Verlust der Fördermittel entstandenen Schaden nicht annähernd ausgleichen konnte.

Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Landesanwaltschaft Bayern das Interesse des Beamten an einem weiteren Verbleib im Amt ebenso berücksichtigt wie die Tatsache, dass er ein demokratisch legitimierter Wahlbeamter ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beamte das Vertrauen der Allgemeinheit in eine auf die Beachtung der Gesetze ausgerichtete Amtsausübung erschüttert und seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gemeinde Kirchdorf in schwerwiegender Weise verletzt hat, hat die Landesanwaltschaft Bayern es jedoch als ermessensgerecht erachtet, den  Beamten vorläufig des Dienstes zu entheben. Die Interessen des Beamten müssen insoweit hinter den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten.

Die vorläufige Dienstenthebung gilt ab Zustellung der Verfügung an den Bevollmächtigten des Beamten. Sie endet jedenfalls mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Die Disziplinarbehörde ist jedoch gehalten, die Angemessenheit dieser Maßnahme regelmäßig zu überprüfen und an möglicherweise veränderte Umstände anzupassen. Darüber hinaus kann der

Beamte jederzeit beim zuständigen Verwaltungsgericht Regensburg einen Antrag auf Aussetzung der angeordneten Maßnahme stellen.

Über eine Kürzung von Dienstbezügen musste nicht entschieden werden, da der kommunale Wahlbeamte als Ehrenbeamter lediglich eine Entschädigung erhält. Der Anspruch auf Entschädigung entfällt bei einer länger als zwei Monate dauernden Verhinderung, die Dienstgeschäfte auszuüben, kraft Gesetzes.  

Pressemitteilung/MF

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