Mo., 27.01.2014 , 13:20 Uhr

Infos zur Räum- und Streupflicht

Die Stadt nimmt die angekündigten Schneefälle zum Anlass, auf die Räum-und Streupflicht der Haus-

und Grundeigentümer hinzuweisen, da sich bei Unfällen empfindliche haftungsrechtliche und damit finanzielle Konsequenzen ergeben. Alle Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken
im Stadtgebiet sind dazu verpflichtet, die Gehwege bei Schnee oder Glatteis zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung gilt gleichermaßen für die Eigentümer von sogenannten Hinterliegergrundstücken, die zwar nicht direkt an eine öffentlichen Straße angrenzen, aber über sie erschlossen sind, beispielsweise über einen Privatweg oder ein Geh- und Fahrtrecht.
 
Sicherungspflicht an Werktagen von 7 bis 20 Uhr
 
Zu räumen sind die Gehwege vor dem Grundstück auf dessen gesamter Straßenfrontlänge. Grenzt das
Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, so umfasst die Räum- und Streupflicht die Gehwege jede der angrenzenden oder erschließenden Straßen. Ist kein Bürgersteig vorhanden, so ist am Rand der Fahrbahn
eine Gehwegfläche auf 1,50 Meter Tiefe zu räumen und zu streuen. Die Sicherungspflicht besteht an Werktagen von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr. Die Gehwege sind von Schnee und -soweit dies ohne Beschädigung des Weges möglich ist – auch von Eisplatten frei zu machen.
 
Verwendung von Streusalz verboten
 
Bei Glätte sind sie mit nachhaltig abstumpfenden Mitteln, z.B. Splitt oder Sand, ausreichend zu streuen. Die Verwendung von Auftaumitteln wie Streusalz ist verboten. Eine Ausnahme besteht für Treppen, starke Steigungen sowie bei Glatteis infolge von Eisregen. In diesen Fällen ist die Verwendung einer Mischung von höchstens 25 Prozent Auftaumitteln mit abstumpfenden Mitteln zulässig. Das Räumgut kann bei Gehwegen über zwei Meter Breite am Rand des Gehweges, bei Gehwegen unter zwei Meter Breite am Rand der Fahrbahn angehäuft werden. Der Fahr- bzw. Radfahrer- und Fußgängerverkehr darf jedoch dadurch nicht gefährdet oder behindert werden. Auf Gehwegen mussmindestens eine Fläche von einem Meter Breite frei bleiben.
 
Schnee kann am Unteren Wöhrd abgelagert werden
 
Auf dem Unteren Wöhrd, östlich der Nibelungenbrücke, wird die Stadt wieder eine Ablagerungsfläche für Schnee ausweisen, der nicht am Fahrbahn- oder Bürgersteigrand abgelagert werden kann. Weitere Auskünfte zu Räum – und Streupflichten erteilt das Amt für Abfallentsorgung, Straßenreinigung und Fuhrpark unter der Telefonnummer 0941/507-2707.
 
MK/ pm

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