Fleisch und Würstchen dürfen auch auf öffentlichen Grillplätzen wieder auf den Rost: Das im Zuge der Corona-Schutzmaßnahmen verbotene Grillen auf öffentlichen Plätzen und in Anlagen ist im Freistaat wieder erlaubt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzte die entsprechende Regelung am Dienstag in einem Normenkontroll-Eilverfahren vorläufig außer Vollzug – wegen Unverhältnismäßigkeit (Az. 20 NE 20.1754 vom 1.9.2020). Die Staatsregierung hatte das Grillen in der Öffentlichkeit zum Schutz vor Ansteckungen unabhängig von den anwesenden Personen generell untersagt. Ab Mittwoch dürfen Grillfans nun wieder anschüren – unter Beachtung des Mindestabstands natürlich.
Der Freistaat hatte mit Blick auf die gerade in Ballungszentren oft überfüllten Grillplätze argumentiert, dass die Mindestabstände zwischen unterschiedlichen Gruppen oftmals nicht eingehalten werden könnten. Somit komme es auf die Größe der einzelnen Gruppe nicht an. Die Kammer sah dies unter Verweis auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch anders: «Ein undifferenziertes Verbot erweist sich hingegen als unverhältnismäßig.» In der Verordnung werde nicht ausreichend auf unterschiedliche Gegebenheiten eingegangen, schließlich verbiete sie das Grillen auch dort, wo es ausreichend Platz und keine Probleme mit Menschenansammlungen gebe.
dpa