Die Geflügelpest war in einem Nutztierbestand im Landkreis Schwandorf ausgebrochen. Das nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) konnte das Virus vom Typ H5N1 nachweisen. Alle Tiere (Mastenten) der betroffenen Geflügelhaltung werden gemäß den EU- Vorschriften und der bundesweit gültigen Geflügelpest-Verordnung getötet und fachgerecht unschädlich entsorgt. Am Mittwochnachmittag wurde mit der Keulung von 70.000 Enten begonnen.
Um eine Ausbreitung der Geflügelpest auf weitere Nutz-/Haustierbestände zu verhindern, wurden um den Ausbruchsbetrieb eine Sperrzone, bestehend aus einer inneren Schutzzone und einer äußeren Überwachungszone, festgelegt. Insbesondere für lebendes Geflügel, Eier und Geflügelfleischprodukte gelten in und aus diesen Gebieten Verbringungsverbote.
Die Überwachungszone umfasst im Gemeindebereich Regenstauf die Ortsteile
Nähere Infos zu den in der Überwachungszone geltenden Anordnungen sind der entsprechenden Allgemeinverfügung zu entnehmen. Diese ist unter www.landkreis-regensburg.de (Bürgerservice, Veterinärwesen) einsehbar.
Die Überwachungszone erstreckt sich auch auf Teile der Gemeinden Walderbach und Reichenbach im Landkreis Cham. Betroffen sind
Die Allgemeinverfügung wurde mit dem Amtsblatt am Donnerstag, 19. Januar, veröffentlicht und ist auf der Internetseite des Landratsamts unter „Aktuelles Nachrichten“ „Amtsblätter“ zu finden bzw. unter folgendem Link: https://www.landkreis-cham.de/media/42381/nr_3_vom_19-01-2023.pdf
Einer Anordnung des Landratsamtes zufolge gilt dort ab sofort eine Aufstallungspflicht für alle privaten und gewerblichen Geflügelbestände. Betroffen sind aktuell nur wenige „Hobbygeflügelhalter“ mit kleinen Beständen, also keine Gewerbebetriebe.
Die Halter in der Überwachungszone sind verpflichtet, ihre Tiere entweder in geschlossenen Ställen unterzubringen oder „unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss“, wie es in der Allgemeinverfügung der Landkreisbehörde heißt.
Neben der Aufstallungspflicht müssen folgende Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten werden:
Zudem gilt das Verbot für Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art von Geflügel und gehaltenen Vögeln anderer Arten.
Darüber hinaus gibt es ein Fütterungsverbot für Wildvögel (Gartenvögel ausgenommen).
Weiterhin werden die Bürgerinnen und Bürger gebeten, verendetes Wassergeflügel (Wildenten, Wildgänse, Schwäne usw.) sowie größere Wildvögel (Möwen, Reiher etc.) dem Veterinäramt zu melden.
Tote Tiere sollten auf keinen Fall ohne Schutzhandschuhe berührt werden.
Aktuelle Informationen zur Geflügelpest in Bayern sind auch auf der Seite des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (www.lgl.bayern.de ) unter dem Stichwort Geflügelpest verfügbar.
Landkreis Regensburg / Landkreis Cham / MB