Mo, 30.01.2017 , 16:52 Uhr

Geflügelpest im Landkreis Regensburg: Weitere Sperrbezirke

Das Landratsamt Regensburg informiert über die aktuelle Vorgehensweise, nachdem ein Fall von Geflügelpest aufgetreten ist. Aktuell laufen Untersuchungen im eigens dafür eingerichteten Sperrbezirk, gegen den betroffenen Geflügelbesitzer wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Seine Tiere könnten mit Wildvögeln in Kontakt gekommen sein. Nachdem bei Pentling und Pettendorf zwei weitere tote Vögel entdeckt wurden, sind auch dort Sperrgebiete eingerichtet worden, auch wenn ein Laborbefund zu diesen Fällen noch aussteht.

 

Das Landratsamt berichtet:

Am Tag eins nach Bekanntgabe des ersten bestätigten Falles von Geflügelpest bei einer Hausgans aus dem Hobbybestand eines Geflügelhalters in Lappersdorf laufen nun die ersten klinischen und virologischen Untersuchungen der insgesamt 72 Geflügelhaltungen innerhalb des Sperrbezirks - im Radius von drei Kilometern um das betroffene Gehöft. Das Veterinäramt ist mit bis zu fünf Teams am Tag unterwegs; innerhalb einer Woche sollen diese Untersuchungen abgeschlossen sein. Einzelne Proben werden an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in Erlangen zur labordiagnostischen Untersuchung geschickt.

Es gilt strikte Aufstallungspflicht, innerhalb des Sperrbezirks dürfen Geflügelhalter ihren Bestand nicht verändern. Bereits beim Nachweis von Aviären Influenzaviren des Subtyps H5 bei einem Tier, müsste das Veterinäramt eine Keulung des gesamten Bestandes durchführen. Was die umfangreichen amtstierärztlichen Untersuchungen der Geflügelhaltungen betrifft, hat die Regierung der Oberpfalz Unterstützung aus benachbarten Landkreisen abgeordnet. Im Beobachtungsgebiet werden keine Untersuchungen durchgeführt. Es gelten jedoch die in der Allgemeinverfügung genannten Verbote und Beschränkungen.

Bildschirmfoto: Karte des Sperrbezirks bei Pettendorf

 

Bußgeldverfahren gegen betroffenen Geflügelhalter aus Lappersdorf

Der Hobbyzüchter, in dessen Bestand der erste Fall von Geflügelpest im Landkreis Regensburg aufgetreten ist, hatte sein Wassergeflügel (Enten, Gänse und Schwäne) entgegen der Aufstallpflicht nicht im Stall gehalten. Dadurch kam es mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Kontakt mit Wildvögeln zu einem Viruseintrag in den Bestand des Züchters. Das Landratsamt hat daher ein Bußgelderfahren gegen den betroffenen Geflügelhalter eingeleitet.

Jedoch erst, wenn festgestellt werden kann, welches Ausmaß die Verbreitung des Virus genommen haben wird, kann die Ordnungswidrigkeit  verbeschieden werden. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Aufstallungsanordnung kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. Der Bestand des Geflügelhalters wurde bereits nach Bekanntwerden des Verdachts gesperrt. Bereits am Freitagabend wurden die 34 Hühner, Enten, Gänse und Schwäne gemäß Geflügelpestverordnung gekeult.

 

 

Bildschirmfoto: Karte des eingerichteten Sperrbezirks bei Pentling

 

 

Video: Wir haben bereits am Sonntag über die Geflügelpest berichtet.

 

 

Weitere Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete eingerichtet

Im Falle der an der Naab (Gemeinde Pettendorf) aufgefundenen Wildgans und des an der Donau (Gemeinde Pentling) verendeten Schwans, steht das Ergebnis durch das Friedrich-Loeffler-Institut, ob es sich bei den Wildvögeln um die hochpathogene Form des Virus H5 N8 handelt, noch aus. Trotzdem hat das Landratsamt um beide Fundorte im Radius von drei Kilometern ein Sperrgebiet sowie im Umkreis von zehn Kilometern ein Beobachtungsgebiet eingerichtet. Gemäß Allgemeinverfügung gelten die Restriktionszonen ab sofort. Auf dem Gebiet der Gemeinden Pentling und Sinzing sind 20 Ortsteile vom Sperrbezirk betroffen.

Um das Gebiet der Gemeinde Pettendorf umschließt der Sperrbezirk auch die Märkte Laaber und Nittendorf sowie die Gemeinde Pielenhofen mit insgesamt 22 Ortsteilen. Die Restriktionszonen erstrecken sich über die Landkreisgrenze hinaus auch auf das Gebiet der Stadt Regensburg sowie im Fall von Pentling auch auf den Landkreis Kelheim. Nähere Infos zu den betroffenen Ortsteilen sowie zu den in den Restriktionszonen geltenden Anordnungen sind der entsprechenden Allgemeinverfügung zu entnehmen. Diese sind unter www.landkreis-regensburg.de als PDF-Dokumente hinterlegt. Ebenso die Karten mit den eingezeichneten Sperrbezirken.

Zur Durchführung der amtstierärztlichen Untersuchungen in den neu festgelegten Sperrbezirken wird das Veterinäramt ebenfalls Unterstützung aus den benachbarten Landkreisen erhalten. Im Sperrbezirk, der die Gemeinden Pettendorf, Pielenhofen und die Märkte Nittendorf und Laaber umfasst, sind 48 Geflügelhaltungen mit 961 gemeldeten Tieren betroffen. Im Sperrbezirk Pentling beziehungsweise Sinzing sind es 44 Geflügelhalter mit insgesamt 1114 gemeldeten Tieren.

Das Landratsamt mahnt eindringlich zur Einhaltung der Stallpflicht und erinnert noch einmal ausdrücklich an das Verbot von Ausstellungen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art von Geflügel und gehaltenen Vögeln anderer Arten.

Weiterhin werden die Bürgerinnen und Bürger gebeten, verendetes Wassergeflügel (Wildenten, Wildgänse, Schwäne usw.) sowie größere Wildvögel (Möwen, Reiher etc.) dem Veterinäramt, der jeweiligen Gemeinde oder der Polizei zu melden. Tote Tiere sollten auf keinen Fall ohne Schutzhandschuhe berührt werden.

 

 

Auch Teil des Landkreises Kelheim betroffen

Das Landratsamt Kelheim hat aufgrund des am 27.01.2017 in der Gemeinde Pentling (Walba), Landkreis Regensburg, amtlich festgestellten Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest bei einem Wildvogel folgende Allgemeinverfügung erlassen und rund um den Fundort einen Sperrbezirk von 3 km und ein Beobachtungsgebiet von 10 km festgelegt.

Der Sperrbezirk umfasst den Ortsteil Oberndorf des Marktes Bad Abbach.

Das Beobachtungsgebiet umfasst Gemeinden, Ortschaften und Ortsteile des Marktes Bad Abbach, Frauenforst, Ortsteile der Stadt Kelheim, die Gemeinde Teugn und Untersaal (siehe auch beiliegende Allgemeinverfügung)

Regelungen für den Sperrbezirk:

  1. Das Landratsamt Kelheim hat an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk“ gut sichtbar anzubringen.
  1. Das Veterinäramt des Landratsamtes Kelheim führt bei dem zu Erwerbszwecken gehaltenen Geflügel regelmäßig klinische und bei Bedarf virologische Untersuchungen durch.
  1. Das Veterinäramt des Landratsamtes Kelheim führt bei Wildvögeln, insbesondere bei Wasservögeln und bei kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln Untersuchungen auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durch.
  1. Die im Sperrbezirk gehaltenen Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung aufzustallen.
  1. Im Sperrbezirk dürfen gehaltene Vögel und Bruteier sowie tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln nicht aus einem Bestand verbracht werden.
  1. Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, darf bzw. dürfen nicht verbracht werden.
  1. Jeder Tierhalter im Sperrbezirk hat sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstiger Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.
  1. Im Sperrbezirk gehaltene Vögel dürfen zur Aufstockung des Wildvogelbestandes nicht freigelassen werden.
  1. Im Sperrbezirk darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs (B15, B16, A93) oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.
  1. Ein innerhalb des Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort in dem Vögel gehalten werden darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für den den Stall oder sonstigen betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfsperson sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Person der zuständigen Behörde.
  1. Wer im Sperrbezirk einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese nicht frei herumlaufen.
  1. Nach Ablauf von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks (21.02.2017) gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet (siehe Regelungen für Beobachtungsgebiet) entsprechend.

 

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Regelungen für das Beobachtungsgebiet:

  1. Das Landratsamt Kelheim hat an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar anzubringen.
  1. Wer in einem Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat dies, soweit noch nicht erfolgt, unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Landratsamt Kelheim anzuzeigen.
  1. Im Beobachtungsgebiet dürfen für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes (15.02.2017) gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.
  1. Im Beobachtungsgebiet dürfen für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes (02.03.2017) gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.

 

Verhältnis zu anderen Allgemeinverfügungen und Schutzmaßregeln

  1. Liegt ein Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk, als auch in einem Beobachtungsgebiet sind die jeweils strengeren Schutzmaßnahmen anzuwenden.
  1. Von dieser Allgemeinverfügung bleiben frühere Allgemeinverfügungen bzw. Schutzmaßregeln unberührt. Diese früheren Verfügungen und die nunmehr erlassene Allgemeinverfügung gelten nebeneinander. Bei Überschneidungen im räumlichen Anwendungsbereich der Verfügungen ist die Zugehörigkeit zur jeweils strengeren Zone (Sperrbezirk – Beobachtungsgebiet) maßgeblich.

Hinweis: Der Erlass dieser Allgemeinverfügung ist notwendig, weil in der Gemeinde Pentling (Walba), Landkreis Regensburg, ein Verdacht auf Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt wurde. Aufgrund dieses Verdachts des Seuchenausbruchs waren ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet festzulegen.

 

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Vorschriften der Geflügelpest stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Geldbuße geahndet werden.

 

Pressemitteilungen/MF

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