Do., 26.02.2026 , 08:08 Uhr

Geflügelpest – Einschränkungen im Landkreis Cham werden aufgehoben

Gute Nachrichten für alle Geflügelhalter im Landkreis Cham: die Sperrzonen wegen der Geflügelpest wurden aufgehoben.

Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone

Die seit dem amtlich festgestellten Ausbruch der Geflügelpest im Gemeindebereich Furth im Wald in den Sperrzonen durchgeführten Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen des Veterinäramtes Cham erbrachten keine weiteren Verdachts- oder Krankheitsfälle. Bei den Umgebungsuntersuchungen waren keine klinisch auffälligen Hausgeflügelbestände in den Zonen aufzufinden. Auch die durchgeführten epidemiologischen Ermittlungen ergaben keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich das Virus aus dem betroffenen Geflügelbestand weiterverschleppt haben könnte.

 

Keine Sperrzonen mehr

Die mit Allgemeinverfügung des Landratsamtes Cham vom 23.01.2026 festgelegten Sperrzonen (Schutz- und Überwachungszone) werden deshalb aufgehoben. Die Beschränkungen für die Geflügelhalter in den Sperrzonen wie die Aufstallungspflicht („Stallpflicht“) sowie das Verbot Veranstaltungen (Geflügelausstellungen und -märkte) gelten ab sofort nicht mehr.

 

Verkauf von Geflügelprodukte wieder erlaubt

Auch der Verkauf oder die Abgabe von lebendem Geflügel, Eier und Geflügelfleisch ist ab 26.02.2026 wieder möglich.

 

Reinigung und Desinfektion schützt

Das Veterinäramt weist ausdrücklich darauf hin, dass weiterhin die Vorkehrungen zum Schutz vor Geflügelpest gelten. Um einer Verschleppung des Geflügelpestvirus in Haus- und Nutztiergeflügelbestände vorzubeugen, sind weiterhin die mit Allgemeinverfügung des Landratsamtes Cham vom 29.10.2025 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 40 vom 31.10.2025) angeordneten Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.

Dazu gehört die Sicherung der Stallungen und Haltungseinrichtungen gegen unbefugtes Betreten, das Tragen von Schutzkleidung sowie die konsequente Reinigung und Desinfektion von Gerätschaften und vor allem Schuhwerk. Alle Geflügelhalter, auch solche mit kleinen Geflügelbeständen, müssen zudem zusätzliche Aufzeichnungen, z. B. über verendete Tiere oder die Legeleistung von Hühnern, führen.

 

Fütterungsverbot für Wildvögel

Weiterhin gilt ein Fütterungsverbot für Wildvögel, dazu zählen insbesondere Tauben, Enten, Gänse und Schwäne. Singvögel dürfen weiter gefüttert werden. Aufgrund des Vorkommens der Geflügelpest bei Wildvögeln wird die Bevölkerung aufgerufen, keine toten Wildvögel anzufassen oder zu bewegen, sondern entsprechende Funde unter Angabe des Fundortes dem Veterinäramt, der jeweiligen Gemeinde oder der Polizei zu melden.

 

Landkreis Cham/JM

 

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