Rund um den betroffenen Betrieb wurde eine Sperrzone festgelegt, die aus einer inneren Schutzzone und einer äußeren Überwachungszone besteht. Sie umfasst die Gemeinden Arnschwang, Bad Kötzting, Eschlkam, Furth im Wald, Gleißenberg, Grafenwiesen, Hohenwarth, Neukirchen b. Hl. Blut, Rimbach, Runding, Waldmünchen und Weiding.
In der gesamten Sperrzone gilt eine Stallpflicht für Geflügel. Zudem dürfen kein lebendes Geflügel, keine Eier und kein Geflügelfleisch aus den Betrieben herausgegeben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Die vollständige Allgemeinverfügung des Landratsamts Cham vom 23.01.2026 mit allen Maßnahmen und betroffenen Gebieten ist auf der Internetseite des Landratsamts abrufbar.
Neben den neuen Regelungen gelten weiterhin die bestehenden Biosicherheitsmaßnahmen aus der Allgemeinverfügung vom 29.10.2025. Geflügelhalter sollen ihre Stallungen sichern, Schutzkleidung tragen und Geräte sowie Schuhwerk regelmäßig reinigen und desinfizieren.
Auch Halter kleiner Bestände müssen Aufzeichnungen über verendete Tiere und Legeleistungen führen. Diese Maßnahmen sollen verhindern, dass das Virus in weitere Bestände eingeschleppt wird.
Weiterhin gilt ein Fütterungsverbot für Wildvögel, insbesondere für Tauben, Enten, Gänse und Schwäne. Nur Singvögel dürfen weiter gefüttert werden.
Eine Infektion mit dem H5N1-Virus beim Menschen ist in Deutschland bislang nicht bekannt. Laut FLI ist das Virus schlecht an den Menschen angepasst, die Übertragung von Vögeln auf Menschen gilt daher als selten.
Der Verzehr von Geflügelfleisch, Eiern und Geflügelprodukten ist weiterhin unbedenklich. Nur gesunde Tiere erhalten eine Schlachterlaubnis.
Bereits im Oktober 2025 war es in Bayern zum ersten Geflügelpestausbruch der Saison gekommen – im Landkreis Dingolfing-Landau. Seitdem wurden mehrere Fälle in verschiedenen Landkreisen gemeldet.
Landratsamt Cham/JM