Mi, 24.04.2019 , 11:44 Uhr

Führerschein-Umtausch: Diese Fristen gelten

Grauer Lappen, rosa Lappen oder kleines Plastikkärtchen – der Führerschein in Deutschland hat nicht nur wegen der Passbilder viele Gesichter. Jetzt soll der Nachweis der Fahrerlaubnis europaweit ein einheitliches Äußeres bekommen. Davon sind allein in Deutschland 43 Millionen Führerscheine betroffen.

Bis 2033 will die EU eine einheitliche Fahrerlaubnis für alle Bürger einführen. Der Bundesrat hat dazu einen Stufenplan beschlossen, der einen schrittweisen Umtausch der Führerscheine vorsieht.

Wenn Sie den Führerschein vor dem 19.01.2013 gemacht haben, dann muss er umgetauscht werden. Je nach Jahrgang gelten hier verschiedene Fristen. Fest steht aber: Bis zum 19.01.2033 müssen alle Motorrad- und Autoführerscheine gegen eine neue Ausführung ausgetauscht sein.

Der Umtausch wird gestaffelt durchgeführt, damit die Fahrerlaubnisbehörden nicht unter einem Ansturm der Autofahrer zusammenbrechen und es sollen dadurch lange Wartezeiten vermieden werden.

Konkret geht es um ca. 15 Millionen bis 31.12.1998 ausgestellte (Papier)-Führerscheine sowie um weitere ca. 28 Millionen seit 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgegebene Scheckkartenführerscheine, die umgetauscht werden müssen. Der Antrag auf Umtausch des Führerscheins kann nur persönlich gestellt werden.

Grund für die Anordnung des Umtausches durch eine EU-Richtlinie ist der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Führerscheindokument ab 2033 und einer Erfassung aller Führerscheine in einer Datenbank, um Missbrauch zu verhindern. Die derzeit vorhandenen über 110 verschiedenen Führerscheindokumente in der EU gehören dann der Vergangenheit an.

Durch den Stufenplan ändert sich nichts an der Vorgehensweise beim Umtausch selbst. Das Dokument wird auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht, also ohne Untersuchung oder Prüfung bei den normalen Motorrad- und Pkw-Klassen. Wer dennoch weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt und die Frist für den Umtausch verstreichen lässt riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Wichtig: Man begeht jedoch keine Straftat – anders bei Lkw- und Busführerscheinen.

Fristen zum Führerscheinumtausch

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers 

vor 1953 

1953 – 1958 

1959 – 1964 

1965 – 1970 

1971 oder später

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

19.01.2033

19.01.2022

19.01.2023

19.01.2024

19.01.2025

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr 

1999 – 2001 

2002 – 2004

2005 – 2007

2008 

2009 

2010

2011

2012 – 18.01.2013

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

19.01.2026

19.01.2027

19.01.2028

19.01.2029

19.01.2030

19.01.2031

19.01.2032

19.01.2033

Zum Umtausch des Pkw- oder Motorradführerscheins wird ein Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto und der aktuelle Führerschein benötigt. Der neue EU-Führerschein kostet 24 Euro. Beim Umtausch behält man selbstverständlich alle Fahrerlaubnisklassen des „alten“ Führerscheins.

Für den Umtausch ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig.

Die Gültigkeit des neuen Führerscheins ist auf 15 Jahre befristet – daher wird von einem vorgezogenen Umtausch abgeraten. Um längere Wartezeiten zu vermeiden wird gebeten, sich unbedingt an den Stufenplan zu halten.

Den alten Führerschein kann man selbstverständlich behalten, er wird jedoch entwertet (Ecken werden abgeschnitten; Stempelaufdruck „ungültig“).

 

 

Pressemitteilung Landkreis Kelheim

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