Do, 18.06.2020 , 14:51 Uhr

Freispruch im Prozess um Wahlfälschungsvorwürfe in Geiselhöring

Sechs Jahre nach der vermeintlichen Wahlmanipulation in Geiselhöring ist heute das Urteil gegen einen Unternehmer gefallen. Die Staatsanwaltschaft plädierte auf eine Geldstrafe, die Verteidigung forderte Freispruch.  

Mit einem Freispruch ist der Prozess um Wahlfälschungsvorwürfe in der niederbayerischen Stadt Geiselhöring zu Ende gegangen. Angeklagt war ein Unternehmer. Er hatte den Vorwurf zurückgewiesen, mit manipulierten Stimmen seiner Erntehelfer zugunsten seiner Ehefrau – die für den Stadtrat kandidierte – die Fälschung der Kommunalwahl 2014 initiiert zu haben.

Es blieben offene Fragen und Unklarheiten zum Geschehen, sagte am Donnerstag der Vorsitzende Richter im Landgericht Regensburg. Deshalb greife der Grundsatz «in dubio pro reo» («im Zweifel für den Angeklagten»).

Die Staatsanwaltschaft hatte auf eine Geldstrafe plädiert, die Verteidigung auf Freispruch.

Wegen der Wahlbetrugsvorwürfe gegen den Unternehmer wurde die Wahl 2015 wiederholt. Nach Ansicht der Verteidigung ist die Kommune schuld, dass erneut gewählt werden musste. Sie habe es versäumt, die Wahlberechtigung der Saisonarbeiter zu überprüfen, und erkennbar nicht-wahlberechtigte Personen zur Wahl zugelassen.

 

In der Pressemitteilung des Landgerichts Regensburg heißt es folgendermaßen:

„Wegen Unaufklärbarkeit der näheren Umstände seiner möglichen Tatbeteiligung und daraus resultierenden Zweifeln an der Strafbarkeit des Angeklagten hat das Landgericht Regensburg im Strafverfahren wegen Verdachts der Wahlmanipulation in Geiselhöring auf Freispruch erkannt. Nach zwölf Hauptverhandlungstagen und umfangreichen Beweiserhebungen gelangten die Richter der 5. Strafkammer in ihrem Urteil vom 18. Juni 2020 zu der Auffassung, dass aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse zwar vom Vorliegen zumindest eines Teils der in der Anklage umschriebenen Manipulationshandlungen auszugehen sei, aber nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, ob und ggf. wie der Angeklagte daran mitgewirkt habe. Sie sprachen ihn daher nach dem im Strafrecht geltenden Zweifelsgrundsatz vom Vorwurf der Wahlfälschung, der Urkundenfälschung, der falschen Versicherung an Eides Statt und des Verleitens zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt frei.“

 

 

dpa / Pressemitteilung Landgericht Regensburg

 

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