Di, 24.03.2020 , 11:37 Uhr

Corona und die Wirtschaft: Was ist in Bayern erlaubt und was nicht

Bayerns Wirtschaftsministerium hat Erläuterungslisten für die Beschränkungen während der Coronakrise zusammengestellt. Darin wird erklärt: Was ist durch die Allgemeinverfügungen erlaubt und was ist nicht erlaubt. Minister Hubert Aiwanger: „Mit diesen Listen schaffen wir Klarheit für Freiberufler und Unternehmen.“

 

Positivliste: Welche Geschäfte sollen weiterhin öffnen dürfen? (Stand: 23.03.2020)

In der nachfolgenden Positivliste wird nur auf bekanntgewordene Zweifelsfälle eingegangen. Sie dient nur als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügungen.

 

Branche / Betriebsart

 

Bewertung – Vom Verbot auszunehmen

 

Handel mit Waren
Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)

 

Ja. Versorgung notwendig. Ansonsten droht Ausfall von Heizungen.

 

Bäckereien in den 3 h Stunden, die sie nach dem Ladenschlussgesetz an Sonntagen öffnen dürfen

 

Die 3-stündige nach dem LaSchlG vorgesehene Öffnung ist durch die Allgemeinverfügung nicht aufgehoben, sondern nur erweitert worden.

 

Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis

 

Ja. Notwendig zur Versorgung von Handwerkern. Wie Baustoffhandel.

 

Baustoffhandel

 

Ja. Notwendig zur Belieferung von Baustellen und Handwerkern.

 

Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel

 

Ja. Notwendig

 

Jagdbedarfshandel einschließlich Munition.

 

Ja. Versorgung ist zur Tierseuchenbekämpfung notwendig.

 

Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutzmitteln, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile usw.

 

Ja. Versorgung notwendig. Wird zur Absicherung der Ernte dringend benötigt.

 

Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Wochenmärkte, Bauernmärkte, rollende Supermärkte

 

Ja. Lebensmittelbegriff ist weit auszulegen.

 

LKW-Verkauf an Geschäftskunden

 

Ja. Zur Sicherung der Lieferketten.

 

Mischbetriebe aller Art, ein Teil vom Verbot umfasst, ein anderer nicht; Beispiele: Kiosk, Einzelhandel mit verschiedenen Sortimenten,  Mischung Handel und Restaurant, Schreibwareneinzelhandel mit Postpaketstation, Lottoläden

 

Kein Verbot, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt (Schwerpunktprinzip); diese Betriebe sollen alle Sortimente vertreiben können, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einem Betrieb der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, können die erlaubten Teile für sich allein weiter betrieben werden.

 

Tankstellen, Tankstellenshops

 

Ja. Notwendig.

 

Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, soweit der überwiegt

 

Ja. Notwendig.

 

 

Handwerk und Dienstleistungen

 

Autovermietstationen

 

Ja. Notwendig.

 

Bestatter

 

Ja. Notwendig.

 

Campingbetriebe zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen.

 

Ja. Notwendig.

 

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

 

Ja. Notwendig.

 

Dienstleistungen: Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Immobilienmakler, Reisebüros sowie andere Dienstleistungen, soweit sie Online oder telefonisch erbracht werden oder bei denen kein direkter physischer Kundenkontakt erfolgt wie etwa bei automatisierten Autowaschanlagen, Tierpflege usw.

 

Ja.

 

Fahrrad-Werkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung

 

Ja. Notwendig für Aufrechterhaltung der Mobilität. Vergleichbar KFZ-Werkstätten.

 

Freie Berufe generell (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,…)

 

Ja. Notwendig.

 

Handwerk

 

Ja. Handwerk bleibt generell geöffnet mit Ausnahme von Handwerken, bei denen kein ausreichender Abstand zum Kunden gewahrt werden kann (Bsp. Friseure).

 

Hotels und Unterkünfte jeglicher Art, die generell oder während der Geltung der Allgemeinverfügung ausschließlich Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (z.B. Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass bzw. für gewerbliche Zwecke Dritter, z.B. Monteure) aufnehmen.

 

Ja. Notwendig. Ein Verkauf von Speisen und Getränken darf nur noch zur Mitnahme erfolgen.

 

Kaminkehrer

 

Ja. Notwendig zur Brandprävention.

 

KFZ-Werkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber

 

Ja. Notwendig.

 

Landmaschinen-Werkstätten, Landmaschinenersatzteile, Pannenhilfe, Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber

 

Ja. Notwendig für Aufrechterhaltung der langfristigen Lebensmittelversorgung. Vergleichbar KFZ-Werkstätten.

 

Landschafts- und Gartenbau

 

Ja. Kein unmittelbarer Kundenkontakt bei Ausführung der Arbeiten.

 

Lieferung und Montage von Waren, z.B. Küchen.

 

Ja. Es handelt sich um den Abschluss von bereits getätigten Geschäften.

 

Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen)

 

Der Nebenbeiverkauf von Waren ist unabdingbarer Teil des Betriebs und ist damit auch zulässig.

 

Online Lieferdienste

 

Ja. Vergleichbar zu Online-Handel.

 

Paketstationen

 

Ja. Aus Gleichbehandlungsgründen mit Dt. Post und zur Aufrechterhaltung des Online-Handels.

 

Stördienste aller Art, z.B. Schlüsseldienst, Heizungsnotdienst.

 

Ja. Notwendig.

 

Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi.

 

Ja. Notwendig.

 

Waschsalons

 

Ja. Notwendig.

 

Zeitungszustellung

 

Ja. Notwendig.

 

 

Sonstiges

 

Baustellen, Baugewerbe

 

Ja. Notwendig. Kein Publikumskontakt. Nicht von der AV erfasst.

 

Betriebliche Tätigkeiten bei geschlossenen Läden / Geschäften z.B. Ladenrenovierung, Training des Personals, Vorbereitungsarbeiten usw.

 

Ja. Kein Publikumskontakt.

 

Industrie, produzierendes Gewerbe, Logistik, Logistikläger und Transport, Land- und Forstwirtschaft

 

Ja. Notwendig. Kein Publikumskontakt. Nicht von der AV umfasst.

 

Pferdeställe

 

Ja. Notwendig zur Versorgung der Tiere.

 

Stand: 23.03.2020, 18.00 Uhr

 

Häufig gestellte Fragen zur Wirtschaft während der Coronakrise

1. Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?

 

2. Welche Betriebe und Einrichtungen, dürfen eingeschränkt betrieben werden?

Beherbergungsbetriebe:

Hotels und Unterkünfte jeglicher Art, die generell oder während der Geltung der Allgemeinverfügung ausschließlich Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (z.B. Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass bzw. für gewerbliche Zwecke Dritter, z.B. Monteure) aufnehmen, sind zulässig. Ein Verkauf von Speisen und Getränken darf nur noch zur Mitnahme erfolgen.

Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten touristischen Zwecken.

Campingbetriebe sind zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen, zulässig.

 

Gastronomie: Der Betrieb von Speiselokalen, Gaststätten und Gaststättenbereichen auch im Freien (z.B. Biergärten, Terrassen), ist untersagt. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

Angehörige helfender Berufe: Praxen für Podologie, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie: Behandlung von Patienten, wenn medizinisch dringend erforderlich.

 

3. Was gilt bei Betrieben, die nicht eindeutig einer Branche zugeordnet werden können (Mischbetriebe)?

Mischbetriebe des Handels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt (etwa Schreibwaren), kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.

Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks gemäß Handwerksrolle, die daneben auch Waren verkaufen) dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs von Waren weiter betrieben werden.

 

4. Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. müssen schließen bzw. welche Dienstleistungen dürfen nicht mehr ausgeübt werden?

Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, sind untersagt:

 

5. Können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden?

Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

 

Quellen: Basis dieser FAQ sind die Allgemeinverfügungen des StMGP in den aktuellen Fassungen gemäß Homepage des StMGP sowie die aktuelle Positivliste vom 22.03.20.

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