Do., 09.03.2023 , 13:11 Uhr

Ausgangsbeschränkungen im April 2020 unwirksam

Bürger können Corona-Bußgelder zum Teil zurückfordern

Nach der Niederlage der Staatsregierung vor dem Bundesverwaltungsgericht Ende 2022 können Bürgerinnen und Bürger ganz bestimmte unberechtigt verhängte Corona-Bußgelder nun zurückfordern. Es geht dabei um die Ausgangsbeschränkungen im April 2020.

Konkret geht es um Fälle, in denen Menschen zu Beginn der Pandemie zur Kasse gebeten wurden, weil sie alleine oder mit Angehörigen ihres Hausstandes ihre Wohnung verließen und sich im Freien aufhielten.

Das teilte das Gesundheitsministerium am Donnerstag nach Prüfung der inzwischen vorliegenden Urteilsbegründung mit. Die Betroffenen – dies dürften bayernweit einige Tausend sein – können die Rückzahlung demnach nun formlos bei den damals zuständigen Behörden beantragen.

«Beim Thema Rückzahlungen setzen wir auf ein möglichst einfaches Vorgehen», sagte Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU). «Die Anträge auf Rückzahlung werden nun unbürokratisch abgearbeitet.»

 

Urteil: Ausgangsbeschränkungen im April 2020 unwirksam

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte Ende November 2022 geurteilt, dass die strengen Ausgangsbeschränkungen des Freistaats im April 2020 unverhältnismäßig und unwirksam waren. «Das ganztägig und damit auch während der Tagstunden geltende Verbot, die eigene Wohnung zum Verweilen im Freien zu verlassen, war ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der Adressaten», entschieden die Verwaltungsrichter.

Die Staatsregierung hatte daraufhin eine Rückzahlung von unberechtigt verhängten Bußgeldern angekündigt – aber erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe des Bundesverwaltungsgerichts.

 

Rund 22.000 Bußgelder in diesem Zeitraum verhängt

Insgesamt waren im fraglichen Zeitraum – vom 1. bis 19. April 2020 – bayernweit rund 22.000 Bußgelder wegen Verstößen gegen die damalige Ausgangsbeschränkung verhängt worden. Nur ein Teil der Betroffenen – die genaue Zahl ist unklar – kann aber nun auf Rückzahlung hoffen: eben wenn sie ein Bußgeld explizit deshalb bezahlen mussten, weil sie ihre Wohnung damals verließen, «um alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien zu verweilen».

Holetschek betonte, dass in allen anderen Fällen keine Geldbußen zurückgezahlt würden.

 

dpa / MB

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