Mo, 12.04.2021 , 08:50 Uhr

Bayern: Viele Läden ab heute nur noch für Termin-Shopping mit Corona-Test geöffnet

Ab heute (12.04.21) dürfen viele Geschäfte in Bayern nur noch mit Termin und einem negativen Corona-Test öffnen. Diese neuen Vorschriften gelten in allen Regionen, in denen die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner zwischen 100 und 200 liegt. Ausgenommen davon sind Geschäfte des täglichen Bedarfs wie Supermärkte, Drogerien und Optiker. 

Alle anderen Läden dürfen Kundinnen und Kunden nur noch betreten, wenn sie einen Termin und sich auf das Coronavirus testen lassen haben. Dafür können sie einen offiziellen Nachweis einer Teststation vorlegen. Bei einem PCR-Test darf dieser maximal 48 Stunden alt sein, bei einem Schnelltest maximal 24 Stunden.

Eine andere Möglichkeit sind Schnelltests vor oder in dem Laden. Diese können die Einzelhändler vor ihrem Geschäft oder in geeigneten Räumen anbieten. Diese Abstriche muss nach Angaben von Wirtschafts- und Gesundheitsministerium geschultes Personal abnehmen, und die Testmöglichkeit müssen auch alle anderen Bürgerinnen und Bürger nutzen dürfen.

Eine weitere Möglichkeit sind Selbsttests vor oder in dem Laden unter Aufsicht des Betreibers. Ob dieser die Test seinen Kunden zur Verfügung stellt oder die diese selbst mitbringen, müssen nach Ministeriumsangaben die Einzelhändler entscheiden. Zurzeit arbeiten die Behörden daran, Selbsttests mit digitalen Nachweisen zu kombinieren, so dass damit danach auch andere Geschäfte betreten werden können.

 

Die Mitteilung des Wirtschaftsministeriums

Ab dem 12. April gelten in Bayern in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 200 liegt, folgende Regeln für den Besuch von Ladengeschäften gemäß § 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der 12. BayIfSMV in der ab 12. April 2021 geltenden Fassung:

 

Für das Testverfahren gilt Folgendes:

 

POC-Antigen-Schnelltests im / vor den Läden

Die Schnelltests müssen von medizinischen Fachkräften oder geschultem Personal vorgenommen werden. Ladengeschäfte können selbst (oder in Kooperation mit einem privaten Dienstleister) Schnelltests zum Beispiel vor dem Geschäft oder in geeigneten Räumen anbieten. Dafür müssen sie vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (Örtliches Gesundheitsamt) beauftragt sein, die sogenannten Bürgertests durchzuführen. Die Tests stehen dann aber allen Bürgerinnen und Bürgern offen, unabhängig davon, ob sie das jeweilige Geschäft besuchen wollen oder nicht. Eine Abrechnung erfolgt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.

Um Bürgertestungen durchführen zu können, wird die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Testungen vorausgesetzt. Dies wird regelmäßig durch den Nachweis einer ärztlichen Schulung sichergestellt. Zudem müssen die selbständig erworbenen Antigen-Schnelltests auch in Deutschland zugelassen sein.

Schlangen und Menschenansammlungen vor Geschäften werden durch die Betreiber vermieden, indem sie feste Zeiträume für ihre Kunden anbieten.

Über das Ergebnis wird durch die Teststellen ein Nachweis ausgestellt, der dann bei Betreten des Ladengeschäfts vorzulegen ist, aber auch für andere Ladengeschäfte für höchstens 24 Stunden gilt. Getestet werden können mit POC-Antigentests grundsätzlich alle Personen, unabhängig vom Alter. Bei Kleinkindern ist darauf zu achten, dass nur Rachenabstriche Abstriche vorgenommen werden und die Abstriche ausschließlich von ausreichend geschultem Personal vorgenommen werden. Ggf. sollte die Einverständniserklärung der Eltern für die Durchführung bei Kleinkindern schriftlich eingeholt werden. Die Bedienungshinweise der Hersteller sind unbedingt zu beachten.

Die Liste der zugelassenen Antigentests ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte unter https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:14473391077825:::::&tz=2:00 abrufbar.

 

Selbsttests in / vor den Läden

Unter „Aufsicht“ des Betreibers (Vier-Augen-Prinzip) kann auch ein Selbsttest mit dafür in Deutschland zugelassenen Antigenschnelltest zur Laienanwendung durchgeführt werden. Dieser wird nicht von der KVB finanziert. Ob die Selbsttests von den Läden bereitgestellt werden oder von den Kunden mitgebracht werden müssen, legen die Läden im Rahmen der Kommunikation mit ihren Kunden fest. Dabei sind die notwendigen AHA Regeln unbedingt einzuhalten. Alternativ können auch selbst organisierte und selbst finanzierte Selbstteststationen des Betreibers mit geschultem Personal eingesetzt werden. Dabei muss in jedem Fall eine Zuordnung des Ergebnisses gewährleistet sein (z.B. durch feste Wartebuchten). Nach durchschnittlich 15 Minuten ist das Ergebnis abzulesen. Ist es negativ, ist die Person berechtigt, dieses Ladengeschäft zu betreten. Auch hier sind nur zugelassene Selbsttests zu verwenden.

Es wird an einer Lösung gearbeitet, Selbsttests mit digitalem Testnachweis zu kombinieren, um auch das Betreten anderer Ladengeschäfte zu ermöglichen. Derzeit ist der Markt der Selbsttests noch im Aufbau und die digitale Nachweislösung noch in Vorbereitung. Bislang berechtigt der Selbsttest unter Aufsicht daher nur das Betreten des jeweiligen Ladens, vor dem der Selbsttest durchgeführt wurde.

Die Liste der zugelassenen Selbsttests („Antigenschnelltest zur Laienanwendung“) ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html bei „Tests zur Eigenanwendung durch Laien“ abrufbar.

 

Wo kann man sich sonst testen lassen?

Eine Übersicht über die zahlreichen kostenlosen Testmöglichkeiten im Rahmen der Bayerischen Teststrategie gibt es hier: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/#erklaerung_selbsttest. Unter diesem Link finden Nutzer alles Wichtige zum Bayerischen Testangebot: eine Übersicht der lokalen Testzentren (PCR-Tests und Antigen-Schnelltests), einen Link zur Arztsuche von teilnehmenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzten der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB), die am Testprogramm teilnehmen und die durchsuchbare Liste der Apotheken mit Antigen-Schnelltest-Angebot.

An diesen Teststellen bekommen die negativ getesteten Personen einen Nachweis mit Datumsangabe, der dann zum Eintritt zum gebuchten Zeitraum den Betreiber vorzulegen ist. Der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden, der POC-Antigentest darf höchstens 24 Stunden vor Betreten des Ladens vorgenommen worden sein.

 

Umgang mit positiven Ergebnissen

Ist das Ergebnis des POC-Antigentests positiv, passiert folgendes:

  1. Der Zutritt zum Ladengeschäft wird verweigert.
  2. Die betroffene Person muss sich absondern, also sofort nach Hause begeben (gemäß der AV Isolation).
  3. Die betroffene Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, das über das weitere Vorgehen informiert. Ein positives Schnelltest-Ergebnis muss immer durch einen PCR-Test überprüft werden (siehe dazu die oben erwähnten Testmöglichkeiten).

 

Ist das Ergebnis eines Selbsttests positiv, passiert folgendes:

  1. Der Zutritt zum Ladengeschäft wird verweigert.
  2. Die betroffene Person sollte sich absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden, und das Ergebnis durch einen PCR-Test überprüfen lassen.

 

Wichtig: Ein Test ist immer nur eine Momentaufnahme. Er befreit nicht von den allgemein gültigen Abstands- und Hygienemaßnahmen.

 

dpa/Bayerisches Wirtschaftsministerium/MB

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