Di., 28.02.2023 , 15:22 Uhr

Bayern: Corona-Regeln laufen aus - einige Maskenpflichten bleiben

Rund drei Jahre nach Beginn der Corona-Pandemie laufen die verbliebenen rein bayerischen Anti-Corona-Regeln aus. Das bezieht sich auf die Testpflicht, jedoch bleibt in einigen Bereichen die Maskenpflicht bestehen.

Die 17. bayerische Corona-Verordnung wird zum 1. März ersatzlos aufgehoben, wie Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) nach der Kabinettssitzung am Dienstag in München mitteilte. Aufgrund bundesrechtlicher Regelungen bleibt es aber noch bei der Maskenpflicht für Besucher von Kliniken und Pflegeheimen sowie für Patienten in Arztpraxen, Tageskliniken und ähnlichen Einrichtungen.

Schon die letzte Fassung der Corona-Verordnung hatte nur noch wenige Regelungen enthalten, nämlich Ausnahmen von bundesrechtlichen Testnachweispflichten. Da diese zum 1. März aufgehoben werden, entfällt auch die Notwendigkeit für bayerische Ausnahmen.

 

Die Mitteilung:

Von diesem Mittwoch an (1. März) gibt es in Bayern keine Einschränkungen mehr für Bürgerinnen und Bürger durch Corona-Verordnungen und -Allgemeinverfügungen des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Darauf hat Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschekam Dienstag in München nach einer Sitzung des Ministerrats hingewiesen.

Er betonte: „Zum ersten Mal nach rund drei Jahren Pandemie erlassen wir keine Corona-Regeln mehr in Bayern. Das ist ein wichtiger Wendepunkt hin zu noch mehr Eigenverantwortung. Sämtliche auf Landesebene infektionsschutzrechtlich angeordneten Maskenpflichten sowie bundesweit alle Testnachweispflichten enden mit Ablauf des 28. Februar 2023.“

Der Minister fügte hinzu: „Das ist nicht nur ein symbolisch wichtiger Schritt, sondern markiert auch den Übergang zur neuen Normalität. Jetzt steht die Eigenverantwortung noch stärker im Vordergrund.“

Die Siebzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) wird mit Wirkung zum 1. März 2023 aufgehoben. Da der Bund die Testnachweispflichten zu diesem Datum auslaufen lässt, entfällt auch die Notwendigkeit, die bayerischen Ausnahmen von der Testnachweispflicht festzulegen. Für den Besuch medizinischer oder pflegerischer Einrichtungen ist kein Test mehr erforderlich.

Holetschek betonte: „Dank Impfungen und durchgemachter Infektionen haben wir einen sehr hohen Immunitätsgrad in der Bevölkerung. Darüber hinaus gibt es wirksame antivirale Medikamente, die bei einem Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19 eingesetzt werden können.“

Derzeit gelten nach Bundesrecht noch in einigen wenigen Bereichen Maskenpflichten. So gilt beispielsweise für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen noch die FFP2-Maskenpflicht nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz. Zudem müssen Patienten und Besucher in Arztpraxen, Tageskliniken und weiteren Einrichtungen ebenfalls FFP2-Masken tragen. Nach dem Infektionsschutzgesetz gelten diese Regelungen bis zum Ablauf des 7. April 2023.

Holetschek forderte die Bundesregierung auf, die verbliebenen Maskenpflichten nach Bundesrecht endlich aufzuheben. Er mahnte: „Es ist niemandem mehr zu vermitteln, dass beispielsweise Beschäftigte und Besucher in Pflegeheimen unterschiedlich behandelt werden: Der Beschäftigte, der von Zimmer zu Zimmer eilt, kann dies ohne Maske tun – der Besucher, der meist nur einen Bewohner besucht, aber nicht. Die Maskenpflicht ist ein Flickenteppich und muss daher so schnell wie möglich weg.“

Der Minister erläuterte: „Die Einrichtungen können nach Hausrecht weiterhin Masken- oder Testnachweispflichten anordnen – etwa wenn es um besonders sensible Bereiche wie die Onkologie geht. Die Entscheidung darüber überlassen wir den Menschen in den Einrichtungen, die die nötige Expertise dafür haben und die Lage am allerbesten einschätzen können.“

 

 

dpa / Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege / MB

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