Sa, 03.06.2017 , 22:27 Uhr

Arnschwang: Drama in Asylunterkunft- Geiselnehmer und Fünfjähriger sterben

Bei einem dramatischen Zwischenfall in einem Asylbewerberheim in Arnschwang (Landkreis Cham) hat es am Samstag zwei Tote gegeben. Die Polizei bestätigte am Abend Medienberichte. Ein 41 Jahre alter Mann aus Afghanistan brachte einen fünfjährigen Jungen aus Russland in seine Gewalt und verletzte ihn tödlich. Der Täter fügte auch der Mutter des Kindes schwere Verletzungen zu. Die herbeigerufenen Beamten schossen auf den Afghanen. Sie trafen ihn tödlich.

Der Fünfjährige und der 41-Jährige starben noch an Ort und Stelle. Die Mutter überlebte. Der sechs Jahre alte Bruder des getöteten Kindes musste die Szene in einer Unterkunft in Arnschwang bei Cham miterleben und erlitt einen schweren Schock. Mehrere weitere Menschen – darunter einer der Polizisten – wurden wegen Schocks behandelt. Die Hintergründe der Tat waren zunächst unklar.

 

 

Update vom 5. Juni 2017:

 

Im Nachgang zu den tragischen Geschehnissen in einer Asylbewerberunterkunft in Arnschwang fanden am Sonntag, 04.06.2017, weitere umfangreiche Ermittlungen durch die Kriminalpolizeiinspektion Regensburg, das Bayerische Landeskriminalamt und die Staatsanwaltschaft Regensburg statt. Ebenfalls am Sonntag, 04.06.2017, erfolgte eine gerichtsmedizinische Untersuchung der Leichname des Jungen und des Täters. Das vorläufige Ergebnis bestätigt die bisherigen Erkenntnisse.

Die Spurensicherungsmaßnahmen am Tatort sowie erste Befragungen dauerten den gesamten Pfingstsonntag an und werden weiter fortgeführt. Am Tatort war zudem bereits am Abend der Tat eine Rechtsmedizinerin aus Erlangen, um das Spurenbild mit den Verletzungen abgleichen zu können.

Wie bereits berichtet, fügte am Samstag, 03.06.2017, ein 41-jähriger afghanischer Mann mit einem Messer einem 5-jährigen Kind tödliche und dessen 47-jähriger Mutter schwere Verletzungen zu. Im Verlaufe des deshalb stattfindenden Polizeieinsatzes gab ein Polizeibeamter acht Schüsse aus seiner Schusswaffe gegen den 41-jährigen Täter ab, wodurch dieser tödlich verletzt wurde.

Die Frau erlitt bei der Auseinandersetzung mit dem Mann schwere, jedoch nicht lebensbedrohliche Schnittverletzungen und befindet sich noch in stationärer Behandlung. Sie ist derzeit nach wie vor nicht vernehmungsfähig. Es kann daher auch noch nicht abschließend gesagt werden, in welchem Verhältnis sie zu dem 41-Jährigen stand und weshalb es zu der Auseinandersetzung kam.

Am Sonntag, 04.06.2017, fand im Institut für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg eine Obduktion der getöteten Personen statt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass der 5-Jährige durch Gewalteinwirkung mit einem Messer gegen den Hals zu Tode kam. Es steht damit fest, dass der 41-Jährige den 5-Jährigen getötet hat. Der Junge wurde durch den polizeilichen Schusswaffengebrauch nicht getroffen.

Die Obduktion des 41-jährigen Täters ergab, dass dieser von acht Projektilen aus der Waffe eines Polizeibeamten getroffen wurde, wobei ein Schuss in den Brustbereich todesursächlich gewesen ist.

Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen geht die Staatsanwaltschaft von einer Nothilfesituation für die Polizeibeamten aus. Die Ermittlungen wegen des polizeilichen Schusswaffengebrauchs führt im Auftrag der Staatsanwaltschaft das Bayerische Landeskriminalamt.

Der 41-jährige Afghane war als sogenannter geduldeter Asylbewerber registriert. Bei der Frau und ihren beiden Kindern handelt es sich um Asylbewerber.

Der 41-jährige Täter wurde im Oktober 2009 durch das Landgericht München I wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt, die er bis Januar 2015 vollständig verbüßte. Nach seiner Haftentlassung wohnte er im Asylbewerberheim in Arnschwang und stand aufgrund der Verurteilung wegen Brandstiftung von Gesetzes wegen unter Führungsaufsicht, weil er die Strafe vollständig verbüßt hatte. Er wurde durch gerichtlichen Beschluss zur Führungsaufsicht angewiesen, sich im räumlichen Umfeld der ihm zugewiesenen Asylunterkunft aufzuhalten. Um diese Aufenthaltsbeschränkung zu überwachen, trug er ein elektronisches Gerät zur Ortung („elektronische Fußfessel“). Seit dem Beginn der Führungsaufsicht kam es zu einer Verurteilung wegen Erschleichens von Leistungen („Schwarzfahren“) bei einer Bahnfahrt im Februar 2016; dabei wurde eine Geldstrafe verhängt.

Erklärung der gesetzlichen Seite von Oberstaatsanwalt Theo Ziegler:

Zu den persönlichen Verhältnissen des 41-jährigen Mannes, der bei dem Vorfall ums Leben kam, wurde bereits mitgeteilt, dass er unter Führungsaufsicht stand. Führungsaufsicht tritt von Gesetzes wegen ein, wenn eine Person wegen einer vorsätzlichen Straftat eine mindestens zweijährige Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hat, also keine Strafrestaussetzung zur Bewährung erfolgt ist. Dies war hier der Fall.Der 41-Jährige wurde mit Urteil des Landgerichts München I vom Oktober 2009 wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren 10 Monaten verurteilt, die er bis Januar 2015 vollständig verbüßte. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der 41-jährige Mann im Dezember 2008 in dem von ihm und seiner damaligen Ehefrau bewohnten Appartement in München einen Brand legte, um sich an seinem Cousin zu rächen und nach seiner Vorstellung die „Familienehre“ wiederherzustellen. Personen kamen dadurch nicht zu Schaden. Zum Zeitpunkt der Brandlegung befand sich keine weitere Person im Appartement.
Bereits in dem Führungsaufsichtsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom November 2014 wurden dem 41-Jährigen mehrere Weisungen für die Zeit nach seiner Haftentlassung erteilt. So wurde er etwa angewiesen, den ihm im Rahmen seiner ausländerrechtlichen Duldung zugewiesenen Bereich, nämlich den Landkreis Cham, nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, keinen Kontakt zu bestimmten Familienangehörigen aufzunehmen und Orte zu meiden, an denen sich diese Personen aufhalten. Zur Kontrolle der Einhaltung der Aufenthaltsweisungen wurde dem Verurteilten das Tragen eines Ortungsgerätes („elektronische Fußfessel“) auferlegt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Eingriffsmaßnahmegemäß § 68b Abs. 1Satz 1 Nr. 12, Satz 2 Strafgesetzbuch lagen vor: Der Verurteilte hatte eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vollständig verbüßt, es handelte sich bei der besonders schweren Brandstiftung um ein für diese Maßnahme ausreichend schweres Verbrechen, es bestand die Gefahr der Begehung einer weiteren ähnlich schweren Tat und die Weisung zur Duldung der „Fußfessel“ erschien auch erforderlich, um den Verurteilten von der Begehung einer solchen weiteren Tat, insbesondere zum Nachteil seiner Familienangehörigen, abzuhalten. Es handelte sich daherum eine „klassische“ elektronische Aufenthaltsüberwachung, die mit dem aktuellen Gesetzesvorhaben (präventive elektronische Aufenthaltsüberwachung für „Gefährder“) nichts zu tun hat. Durch das Tragen eines Ortungsgerätes kann ausschließlich der Aufenthalt des Verurteilten kontrolliert werden. Bei dem 41-Jährigen kam es seit seiner Haftentlassung – abgesehen von einem versehentlichen Verlassen der Gebotszone beie iner Bahnfahrt – zu keinen Verstößen gegen die ihm erteilten Aufenthaltsweisungen.
Der Vorfall in Arnschwang ereignete sich bekanntlich an dem ihm zugewiesenen Wohnort. Konkrete Hinweise auf die Begehung von Gewaltstraftaten durch den Verurteilten, insbesondere zum Nachteil seiner Familienangehörigen, wurden in der Vergangenheit nicht bekannt. Daher hat sich die spezifische Gefährdungslage, auf der die Anordnung der sogenannten elektronischen Fußfessel im vorliegenden Fall beruhte (Gefährdung von Familienangehörigen), gerade nicht verwirklicht. Straftaten gänzlich verhindern kann die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht.
Stellungnahme des Landratsamtes Cham:

Das Landratsamt Cham stellt fest, dass der 41 Jahre alte Afghane bei der hiesigen Ausländerbehörde als „geduldeter“ Asylbewerber registriert werden musste. Er reiste im November 2005 legal in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid der Stadt München vom 13.07.2011 wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Grund war die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten wegen schwerer Brandstiftung. Im Rahmen der Prüfung seines während der Haft erfolgten Asylantrages haben das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Verwaltungsgericht München im Jahr 2014 ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festgestellt. Diese Entscheidung ist für die Ausländerbehörden bindend.

Nach der Haftentlassung wurde er zum 15. Januar 2015 aufgrund einer Entscheidung des „Beauftragten des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge“ in Zirndorf in den Regierungsbezirk Oberpfalz und dann von der Regierung der Oberpfalz in deren Gemeinschaftsunterkunft in Arnschwang zugewiesen. Das Landratsamt Cham hatte darauf keinen Einfluss.

Durch die Zuweisung in die Gemeinschaftsunterkunft der Regierung der Oberpfalz in Arnschwang wurde das Landratsamt Cham zwar weder für die Unterbringung noch das Belegungsmanagement, aber als Ausländerbehörde örtlich zuständig.

Eine im Juni 2015 beantragte Aufenthaltserlaubnis wurde vom Landratsamt Cham abgelehnt. Aufgrund des Abschiebungsverbotes war das Landratsamt Cham allerdings verpflichtet, eine ausländerrechtliche „Duldung“ zu erteilen. Das Landratsamt Cham hat diese Duldung nur jeweils für einen Monat erteilt, um auf einen möglichen Wegfall des Abschiebeverbots möglichst schnell reagieren zu können.

dpa/MF/PM/EK

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