Matthias Feuerer

Teil-Lockdown in Bayern: Was ist verboten und was erlaubt?

Als Konsequenz aus den steigenden Infektionszahlen in Bayern wird das öffentliche Leben im Freistaat ab Montag erneut massiv eingeschränkt. Anders als im Frühjahr beim ersten Corona-Lockdown sollen aber Schulen, Kindertagesstätten, Friseure und Universitäten offen bleiben. Ein Überblick über den Teil-Lockdown im ohnehin tristen Monat November:

 

PERSÖNLICHE TREFFEN:

Der Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum wird auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands begrenzt. Maximal dürfen nur noch zehn Personen zusammenkommen. Das heißt etwa für die Schulferien, dass ein Kind weiter noch einen Freund oder eine Freundin treffen darf, aber eben kein zweites Kind einer anderen Familie. Darüber hinaus sind Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen oder in privaten Einrichtungen «angesichts der Lage in unserem Land inakzeptabel». Wo viele Menschen zusammenkommen, etwa in Einkaufsstraßen, gilt landesweit eine Maskenpflicht. Ab 22.00 Uhr darf Alkohol weder öffentlich konsumiert noch verkauft werden.

 

FREIZEIT:

Geschlossen werden praktisch alle Freizeiteinrichtungen. Dazu gehören: Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Bordelle, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Museen, Zoos und ähnliche Einrichtungen.

 

SPORT:

Untersagt ist auch jeglicher Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand. Profisportveranstaltungen wie Fußball dürfen vorerst wieder nur noch ohne Zuschauer stattfinden.

 

VERANSTALTUNGEN:

Auch Messen, Kongresse und Tagungen dürfen nicht mehr stattfinden. Vom generellen Veranstaltungsverbot ausgenommen sind verfassungsrechtlich besonders geschützte Bereiche wie Gottesdienste und Demonstrationen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz. Auch hier müssen aber alle Hygienevorschriften wie Abstands- und Maskenpflicht weiter beachtet werden.

 

GASTRONOMIE:

Bars, Kneipen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen müssen wie im Frühjahr wieder ihre Pforten schließen. Erlaubt bleibt nur die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen. Clubs und Diskotheken bleiben auch weiter dicht.

 

REISEN:

Es gibt zwar kein Reiseverbot, gleichwohl sind aber alle Bürger aufgefordert, auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote sind nur noch für nicht touristische Zwecke gestattet.

 

DIENSTLEISTUNGEN:

Betriebe mit besonderer körperlicher Nähe wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen nicht mehr weiterarbeiten. Medizinisch notwendige Behandlungen wie etwa Physio- und Ergotherapie, Logopädie oder Fußpflege bleiben weiter möglich. Auch Friseursalons dürfen unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene weiter geöffnet bleiben.

 

HANDEL:

Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Es darf sich in den Geschäften aber weiterhin nur ein Kunde je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.

 

BILDUNG/SOZIALES:

Schulen und Kindergärten bleiben offen, ebenso Hochschulen und Universitäten. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen dürfen auch weiter öffnen. Überall gilt die Maskenpflicht, wobei es hier regionale Ausnahmen gibt.

dpa

 

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