
Amtliche Bekanntmachung der Stadt
Regensburg stabil unter 50: Welche Regeln gelten ab Samstag?
In Regensburg liegt die 7-Tage-Inzidenz am fünften Tag in Folge unter 50. Damit treten ab Samstag, den 29. Mai, ab 0 Uhr Lockerungen in Kraft. Das hat die Stadt jetzt auch amtlich bestätigt.
In Regensburg liegt die 7-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen je 100.000 Einwohner am heutigen Donnerstag, 27. Mai 2021, bei 24,8 und damit den fünften Tag in Folge unter dem Schwellenwert von 100 (23.5.: 49,0 / 24.5.: 45,7 / 25.5.: 45,7 / 26.5.: 32,7 / 27.5.: 24,8). Wie in der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vorgesehen, hat die Stadt das fünfmalige Unterschreiten des Schwellenwerts amtlich bekannt gemacht und wird im Zuge dessen eine weitere Allgemeinverfügung mit weitergehenden Erleichterungen erlassen.
„Nun können wir uns auch an diesem Samstag auf weitere Lockerungen bei den Corona-Regelungen freuen“, so Oberbürgermeisterin Gertrud Maltz-Schwarzfischer. „Ich bin froh und dankbar dafür, dass wir die nächsten Schritte zu mehr Normalität gehen können. Gleichzeitig appelliere ich an alle, sich weiterhin an die geltenden Regeln zu halten. Wenn es uns miteinander gelingt, diesen Trend fortzusetzen, steht einem wundervollen Sommer in unserer Stadt nichts mehr im Wege!“
Am Samstag, den 29. Mai, treten ab 0 Uhr folgende Regeln in Kraft:
Kontakte
- Erlaubt ist das Treffen der Angehörigen von zwei Haushalten, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird.
- Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.
- Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für vollständig geimpfte und genesene Personen. Bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten, bei denen sowohl vollständig geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben vollständig geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.
- Weitere Infos: Erleichterungen für bestimmte Personengruppen
Einzelhandel
- ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2, darüber hinaus ein Kunde je 20 m2
- für Kunden gilt FFP2-Maskenpflicht in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen
- für das Personal gilt Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal
Dienstleistungen
- Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie zum Beispiel Massagepraxen, Tattoo- oder Piercing-Studios, Kosmetikbetriebe oder ähnliche Betriebe sind unter den Voraussetzungen wie für den Einzelhandel geltend zulässig. Die Kunden benötigen keinen negativen Coronatest. Das gilt auch für Friseure und Fußpflege.
- Das Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen und eine vorherige Terminreservierung hat zu erfolgen. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.
Kulturstätten, sprich: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten
- ohne Terminbuchung
- kein Testnachweis erforderlich
- FFP2-Maskenpflicht
Sport (ohne Testnachweis)
- kontaktfreier Sport im Innenbereich mit einer Gruppe entsprechend der Raumgröße im Rahmen des zuverlässig einzuhaltenden Mindestabstands von 1,5 m
- Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen
- kontaktfreier Sport in Fitnessstudios unter der Voraussetzung einer vorherigen Terminbuchung
- Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung
Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Grundsätzlich ist die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen und es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
- Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmell sind bis zu 250 Zurschauer erlaubt, unter der Voraussetzung von festen Sitzplätzen.
- Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.
- Weitere Infos: Rahmenkonzept Sport
Außerschulische Bildung und Musikschulen
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.
Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
- Mindestabstand von 2 m
- für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht, außer das aktive Musizieren lässt das Tragen einer Maske nicht zur
Informationen für Eltern und Schüler: https://www.regensburg.de/aktuelles/coronavirus/elterninfos
Gastronomie
- Außengastronomie ohne Testnachweis und ohne Terminbuchung unter Beachtung der aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen
- Geschlossen bleiben: Clubs und Diskotheken
In der Gastronomie sind weiterhin die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke zulässig. Auch hier gilt die FFP2-Maskenpflicht. Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.
Ausnahmsweise ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort in folgenden Fällen zulässig:
- Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung,
- gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der zulässig beherbergten Personen dienen,
- Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
- die Bewirtung von Fernbus- und Fernfahrenden, die beruflich bedingt Waren, Güter oder Personen auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
- nicht-öffentliche Personalrestaurants und nicht-öffentliche Kantinen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist.
- im Rahmen der weiteren Öffnungsschritte nach § 27 als Besucher der Außengastronomie.
- Der Betreiber hat dabei sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, gewährleistet ist, ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- Im öffentlichen Raum gelten unabhängig vom Inzidenzwert nach wie vor die Corona-Schutzmaßnahmen. Dazu zählen auch die Maskenpflicht und das Alkoholkonsumverbot in der Innenstadt.
Hinweis: Sobald der Inzidenz-Wert über 50 liegt, darf die Maske nicht abgenommen werden. Nur solange der 7-Tage-Inzidenzwert für Regensburg unter 50 liegt, darf man im Geltungsbereich der Maskenpflicht in der Regensburger Altstadt alleine an der frischen Luft mit Abstand zu anderen Personen stehenbleiben und essen, trinken oder rauchen.
Was wäre, wenn der Inzidenz-Wert stabil unter 35 bleibt? Was gäbe es dann noch für Lockerungen?
Sofern in der Stadt Regensburg fünf Tage in Folge der 7-Tage-Inzidenz-Wert von 35 unterschritten wird, treten ab dem übernächsten Tag Lockerungen in Kraft.
In Regensburg wäre das nach jetzigem Stand frühestens Dienstag, 1. Juni 2021. Die Änderung betrifft ausschließlich die Kontaktbeschränkung: Erlaubt ist dann das Treffen der Angehörigen von drei Haushalten, solange dabei eine Gesamtanzahl von zehn Personen nicht überschritten wird.
Stadt Regensburg